5. Am 15. Januar 2018 ersuchte der Berufungskläger die Vorinstanz um Begründung ihres Entscheids (pag. 163). Die Entscheidbegründung datiert vom 12. Februar 2018 (pag. 165 ff.) und enthält als integrierten Bestandteil Berechnungsblätter für die Jahre 2017 und 2018 im Anhang.