7. Die Gerichtskosten betreffend das Eheschutzverfahren, bestimmt auf CHF 2‘134.00 (Entscheidgebühr CHF 1‘500.00; Übersetzerkosten CHF 634.00), werden den Parteien je zur Hälfte zur Bezahlung auferlegt, unter Anwendung des ihnen gewährten Rechtes zur unentgeltlichen Rechtspflege. […] 8. Jede Partei trägt ihre eigenen Parteikosten, unter Anwendung des ihnen gewährten Rechtes zur unentgeltlichen Rechtspflege.» 9. -14. Festsetzung amtliche Honorare mit Rückzahlungspflicht. 15. [Eröffnungsformel]