5. Beiden Parteien wird für das Eheschutzverfahren das Recht zur unentgeltlichen Rechtspflege erteilt, bei B.________ unter Beiordnung von Fürsprecherin Z.________ als amtliche Anwältin und bei A.________ unter Beiordnung von Rechtsanwalt Y.________ als amtlichen Anwalt (CIV 17 2607 / 17 3873). 6. Betreffend die Verfahren um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege werden keine Gerichtskosten erhoben (CIV 17 2607 / 17 3873).