2. Am 11. Oktober 2017 unterzeichneten die Parteien eine Teil-Vereinbarung, in der sie sich über das Trennungsdatum, die Obhut über den Sohn C.________, geb. 4. Oktober 2009, sowie über das Besuchs- und Ferienrecht des Berufungsklägers gegenüber C.________ einigen konnten. Keine Einigung erzielten die Parteien über die Kindes- und allfälligen Ehegattenunterhaltsbeiträge. Diesbe- 2 züglich ersuchten sie die Vorinstanz um Beschreitung des förmlichen Verfahrens (pag. 81 – 83).