Im Rahmen von Eheschutzmassnahmen ist massgeblich auf die bisherigen Vereinbarungen der Ehegatten über die Aufgabenteilung und Geldleistungen abzustellen. Arbeitete die Ehefrau bereits während der Zeit des Zusammenlebens zu 90%, obwohl sie unter Berücksichtigung des Alters des noch betreuungsbedürftigen Kindes (8-jähriger Sohn) nach der Praxis nicht zu einem so hohen Arbeitspensum verpflichtet werden könnte, ist nach der Trennung grundsätzlich nicht via Vorabzuteilung in diese Aufteilung einzugreifen (E. 32.3).