- Bedarfsberechnung; Steuern: Leistet ein Ehegatte tatsächlich weniger Unterhalt, als er verpflichtet wäre, so kann bei der Berechnung seiner Steuerlast im betreffenden Jahr auch nur der effektiv geleistete Unterhaltsbeitrag vom Einkommen abgezogen werden. Eine Nachzahlung der geschuldeten Differenz wird erst im Jahr bzw. in den Jahren der effektiven Nachleistung wirksam (E. 29.4.4, 29.4.9, 29.5.4 sowie Berechnungsblätter zu den Steuerangaben beider Parteien für die Jahre 2017 bzw. 2018 ff., «Korrektur effektiv bezahlte UB»).