Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne 2. Zivilkammer 2e Chambre civile Hochschulstrasse 17 Postfach Entscheid 3001 Bern ZK 18 94 (Berufung) Telefon +41 31 635 48 02 ZK 18 113 (uR-Gesuch Berufungskläger) Fax +41 31 634 50 53 ZK 18 127 (uR-Gesuch Berufungsbeklagte) obergericht-zivil.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 26. Juni 2018 Besetzung Oberrichter Schlup (Referent), Oberrichter D. Bähler und Ober- richter Hurni Gerichtsschreiberin von Hünerbein Verfahrensbeteiligte A.________ vertreten durch Rechtsanwalt Y.________ Gesuchsgegner/Berufungskläger gegen B.________ vertreten durch Fürsprecherin Z.________ Gesuchstellerin/Berufungsbeklagte Gegenstand Eheschutz Berufung gegen den Entscheid des Regionalgerichts Bern- Mittelland vom 10. Januar 2018 (CIV 17 2606) Gesuche um Erteilung der unentgeltlichen Rechtspflege vom 27. Februar 2018 und vom 7. März 2018 Regeste: Eheschutz; Kindes- und Ehegattenunterhalt: - Berechnungsmethode: Nach jüngster bundesgerichtlicher Rechtsprechung kommt für die Bemessung des Betreuungsunterhalts (als Teil des Kindesunterhalts) die Lebens- haltungskosten-Methode zur Anwendung (vgl. Medienmittelung des Bundesgerichtes 2018 zum noch nicht veröffentlichten Urteil 5A_454/2017 vom 17. Mai 2018). Die kon- krete Ermittlung des Betreuungsunterhalts kann damit in die Berechnungsmethode des familienrechtlichen Grundbedarfs mit Überschussverteilung integriert werden (E. 26). - Bedarfsberechnung; Steuern: Leistet ein Ehegatte tatsächlich weniger Unterhalt, als er verpflichtet wäre, so kann bei der Berechnung seiner Steuerlast im betreffenden Jahr auch nur der effektiv geleistete Unterhaltsbeitrag vom Einkommen abgezogen werden. Eine Nachzahlung der geschuldeten Differenz wird erst im Jahr bzw. in den Jahren der effektiven Nachleistung wirksam (E. 29.4.4, 29.4.9, 29.5.4 sowie Berechnungsblätter zu den Steuerangaben beider Parteien für die Jahre 2017 bzw. 2018 ff., «Korrektur effektiv bezahlte UB»). - Vorabzuteilung: Leistet ein Ehegatte erheblich mehr, als ihm aufgrund der Umstände zumutbar wäre, so kann ihm über die Vorabzuteilung ein Anteil seines Einkommens be- lassen werden (E. 28). Im Rahmen von Eheschutzmassnahmen ist massgeblich auf die bisherigen Vereinbarungen der Ehegatten über die Aufgabenteilung und Geldleistungen abzustellen. Arbeitete die Ehefrau bereits während der Zeit des Zusammenlebens zu 90%, obwohl sie unter Berücksichtigung des Alters des noch betreuungsbedürftigen Kindes (8-jähriger Sohn) nach der Praxis nicht zu einem so hohen Arbeitspensum ver- pflichtet werden könnte, ist nach der Trennung grundsätzlich nicht via Vorabzuteilung in diese Aufteilung einzugreifen (E. 32.3). Erhöht die Ehefrau ihr Arbeitspensum nach der Trennung aufgrund unterbliebener Unterhaltszahlungen des Ehemannes, so rechtfertigt es sich jedoch, ihr einen Teil des durch die Pensenerhöhung erzielten Einkommens vorab zuzuteilen (E. 33.1). Erwägungen: I. Prozessgeschichte / angefochtener Entscheid / Berufungsanträge 1. B.________ (Gesuchstellerin/Berufungsbeklagte, nachfolgend Berufungsbeklag- te) reichte am 26. April 2017 ein Eheschutzgesuch gegen A.________ (Ge- suchsgegner/Berufungskläger, nachfolgend Berufungskläger) beim Regionalge- richt Bern-Mittelland (nachfolgend Vorinstanz) ein (Verfahren CIV 17 2606). 2. Am 11. Oktober 2017 unterzeichneten die Parteien eine Teil-Vereinbarung, in der sie sich über das Trennungsdatum, die Obhut über den Sohn C.________, geb. 4. Oktober 2009, sowie über das Besuchs- und Ferienrecht des Berufungs- klägers gegenüber C.________ einigen konnten. Keine Einigung erzielten die Parteien über die Kindes- und allfälligen Ehegattenunterhaltsbeiträge. Diesbe- 2 züglich ersuchten sie die Vorinstanz um Beschreitung des förmlichen Verfahrens (pag. 81 – 83). 3. Am 18. Dezember 2017 fand die förmliche Gesuchsverhandlung vor der Vorin- stanz statt, anlässlich derer die Parteien befragt wurden (pag. 119 ff.). Die Berufungsbeklagte beantragte die Verurteilung des Berufungsklägers zur Zahlung von Unterhaltsbeiträgen für C.________ in der Höhe von monatlich CHF 1‘269.00 (davon CHF 643.00 Betreuungsunterhalt) im Jahr 2017 bzw. in der Höhe von monatlich CHF 694.00 (davon 94.00 Betreuungsunterhalt) ab 1. Januar 2018. Für sich selbst beantragte sie Unterhaltsbeiträge von monatlich CHF 878.00 im Jahr 2017 bzw. CHF 808.00 ab 1. Januar 2018. Weiter sei fest- zustellen, dass von den für das Jahr 2017 geschuldeten Unterhaltsbeiträgen be- reits ein Betrag von CHF 4‘405.00 bezahlt worden sei (pag. 121). Der Beru- fungskläger stellte demgegenüber Antrag auf Verurteilung zu Unterhaltsbeiträ- gen für C.________ in der Höhe von CHF 500.00 monatlich für das Jahr 2017 bzw. von CHF 400.00 monatlich ab dem 1. Januar 2018 sowie auf Abweisung der weitergehenden Anträge der Berufungsbeklagten (pag. 137 i.V.m. pag. 121). In seinem Parteivortrag stellte sich der Rechtsvertreter des Berufungsklägers, Rechtsanwalt Y.________, auf den Standpunkt, C.________ stehe angesichts der 90%igen Berufstätigkeit seiner Mutter kein Anspruch auf Betreuungsunter- halt zu (pag. 123). 4. Am 10. Januar 2018 erliess die Vorinstanz den folgenden Entscheid (pag. 151 ff.): «1. Der Gesuchsgegner wird verurteilt, der Gesuchstellerin für den Sohn C.________ für die Zeit vom 01.01.2017 bis 31.12.2017 einen Unterhaltsbeitrag von monatlich CHF 1‘136.00 (Barunterhalt CHF 353.00; Betreuungsunterhalt CHF 783.00) zu bezahlen. Ab dem 01.01.2018 hat er einen Unterhaltsbeitrag, zahlbar monatlich zum Voraus, wie folgt zu leisten: CHF 373.00 (Barunterhalt CHF 373.00; Betreuungsunterhalt CHF 0.00; Ge- suchstellerin arbeitet 100%) bzw. CHF 576.00 (Barunterhalt CHF 331.00; Betreuungsun- terhalt CHF 245.00; Gesuchstellerin arbeitet 90%). Die Familienzulagen sind im vorstehenden Unterhaltsbeitrag nicht inbegriffen und zusätz- lich geschuldet, wenn der Gesuchsgegner darauf Anspruch hat und sie nicht von der Ge- suchstellerin bezogen werden. Sie werden zurzeit von der Gesuchstellerin bezogen. Art. 179 Abs. 1 sowie Art. 286 Abs. 2 und 3 ZGB bleiben vorbehalten. 2. Der Gesuchsgegner wird weiter verurteilt, der Gesuchstellerin für die Zeit vom 01.01.2017 bis 31.12.2017 einen Unterhaltsbeitrag von monatlich CHF 740.00 zu bezahlen sowie ab dem 01.01.2018 einen Unterhaltsbeitrag, zahlbar monatlich zum Voraus, von CHF 775.00 (Gesuchstellerin arbeitet 100%) bzw. CHF 678.00 (Gesuchstellerin arbeitet 90%). 3. Bei der Festsetzung der Unterhaltsbeiträge wurde von folgenden Einkommenszahlen (net- to pro Monat, inkl. Anteil 13. Monatslohn/Gratifikation, exkl. Familien- und Betreuungszula- gen) ausgegangen: - B.________ (Beschäftigungsgrad 90%): CHF 3‘489.00 - B.________ (Beschäftigungsgrad 100%): CHF 3‘876.00 - A.________: CHF 4‘639.00 3 4. Es wird festgestellt, dass von den für das Jahr 2017 geschuldeten Unterhaltsbeiträgen für C.________ und die Gesuchstellerin von total CHF 22‘512.00 bereits ein Betrag von CHF 4‘405.00 bezahlt wurde und der Gesuchsgegner der Gesuchstellerin demzufolge noch eine Restanz von CHF 18‘107.00 schuldet. 5. Beiden Parteien wird für das Eheschutzverfahren das Recht zur unentgeltlichen Rechts- pflege erteilt, bei B.________ unter Beiordnung von Fürsprecherin Z.________ als amtli- che Anwältin und bei A.________ unter Beiordnung von Rechtsanwalt Y.________ als amtlichen Anwalt (CIV 17 2607 / 17 3873). 6. Betreffend die Verfahren um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege werden keine Gerichtskosten erhoben (CIV 17 2607 / 17 3873). 7. Die Gerichtskosten betreffend das Eheschutzverfahren, bestimmt auf CHF 2‘134.00 (Ent- scheidgebühr CHF 1‘500.00; Übersetzerkosten CHF 634.00), werden den Parteien je zur Hälfte zur Bezahlung auferlegt, unter Anwendung des ihnen gewährten Rechtes zur unent- geltlichen Rechtspflege. […] 8. Jede Partei trägt ihre eigenen Parteikosten, unter Anwendung des ihnen gewährten Rech- tes zur unentgeltlichen Rechtspflege.» 9. -14. Festsetzung amtliche Honorare mit Rückzahlungspflicht. 15. [Eröffnungsformel] 5. Am 15. Januar 2018 ersuchte der Berufungskläger die Vorinstanz um Begrün- dung ihres Entscheids (pag. 163). Die Entscheidbegründung datiert vom 12. Fe- bruar 2018 (pag. 165 ff.) und enthält als integrierten Bestandteil Berechnungs- blätter für die Jahre 2017 und 2018 im Anhang. 6. Am 22. Februar 2018 erhob der Berufungskläger Berufung bei der Zivilabteilung des Obergerichts des Kantons Bern mit den folgenden Rechtsbegehren (pag. 221 ff.): «1. In Abänderung des Entscheides der Vorinstanz vom 10.01.2018 sei der Gesuchsgeg- ner/Berufungsführer zu verurteilen, für den gemeinsamen Sohn C.________ folgenden Bar- unterhalt zu bezahlen. - rückwirkend ab 01.01.2017 bis und mit April 2017 monatlich CHF 368.00 - für Mai 2017 CHF 0.00 - rückwirkend ab (recte) 01.06.2017 bis und mit (recte) 30.11.2017 monatlich CHF 368.00 - für Dezember 2017 CHF 278.50 - rückwirkend ab 01.01.2018 und bis auf weiteres monatlich CHF 377.00 2. Es sei festzustellen, dass für den gemeinsamen Sohn C.________ kein Betreuungsunterhalt geschuldet ist. 3. Es sei festzustellen, dass für die Gesuchstellerin/Berufungsgegnerin kein Unterhalt geschul- det ist. 4. Der vorliegenden Berufung sei die aufschiebende Wirkung zu gewähren. -Unter Kosten- und Entschädigungsfolge-» 4 7. Am 27. Februar 2018 ersuchte der Berufungskläger ausserdem um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Berufungsverfahren unter Beiordnung von Rechtsanwalt Y.________ als amtlicher Anwalt (ZK 18 113, pag. 1 ff.). 8. Die Berufungsbeklagte reichte am 7. März 2018 eine Berufungsantwort ein (pag. 273 ff.), in welcher sie folgendes beantragen lässt: «1. Die Berufung sei abzuweisen und der Entscheid des Regionalgerichts Bern-Mittelland gemäss Dispositiv vom 10.01.2018 Ziffer 1 – 14 zu bestätigen. 2. Die aufschiebende Wirkung der Berufung sei nicht zu gewähren - unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.» 9. Mit separater Eingabe vom gleichen Tag reichte die Berufungsbeklagte ein Ge- such um Erteilung des Rechts auf unentgeltliche Rechtspflege unter Beiordnung von Fürsprecherin Z.________ als amtliche Anwältin ein (ZK 18 127, pag. 1 ff.). Vom Berufungskläger ging am 16. März 2018 eine Stellungnahme hierzu ein (pag. 15 ff.). 10. Am 23. März 2018 nahm die Berufungsbeklagte zum uR-Gesuch des Beru- fungsklägers Stellung (ZK 18 113, pag. 19). Unter anderem teilt sie dem Gericht darin mit, dass sie einen schweren Herzinfarkt erlitten habe, deshalb vom 8. bis zum 16. März 2018 hospitalisiert gewesen und nun mindestens drei Monate krank geschrieben sei. 11. Am 14. Juni 2018 resp. am 18. Juni 2018 reichten Fürsprecherin Z.________ und Rechtsanwalt Y.________ auf telefonische Anfrage des Obergerichts hin ih- re Honorarnoten ein. II. Formelles 12. Angefochten ist ein Eheschutzentscheid und damit eine vorsorgliche Massnah- me (BGE 133 III 393 E. 5). Da oberinstanzlich ausschliesslich die Kinder- und Ehegattenunterhaltsbeiträge und damit finanzielle Belange umstritten sind, han- delt es sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit (vgl. Urteil des Bun- desgerichtes [BGer] 5D_13/2017 vom 4. Dezember 2017, E. 5.2). In solchen Be- langen ist die Berufung zulässig, wenn der Streitwert der zuletzt aufrechterhal- tenen Rechtsbegehren in ihrer Summe bzw. Differenz mindestens CHF 10‘000.00 beträgt (Art. 308 Abs. 2 der Schweizerischen Zivilprozessord- nung [ZPO; SR 272]; REETZ/THEILER, in: Sutter-Somm et al. [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO], 2. Aufl. 2016, N. 39 zu Art. 308 ZPO; vgl. auch STERCHI, in: Berner Kommentar, Schweizerische Zivilprozess- ordnung, Bern 2012, N. 30 zu Art. 308 ZPO). Dieser Streitwert ist mit Blick auf die vor der Vorinstanz zuletzt aufrecht erhaltenen Rechtsbegehren (vgl. E. 3 oben) sowie Art. 92 Abs. 1 ZPO und unter Berücksichtigung der praxisgemäs- sen Annahme einer Dauer der Eheschutzmassnahmen von maximal 5 Jahren klar erreicht. Die Berufung erweist sich damit als das zulässige Rechtsmittel. 5 13. Die Zivilkammern des Obergerichts sind zuständig für die Beurteilung der mit Berufung weitergezogenen Streitigkeiten (vgl. Art. 4 Abs. 1 ZPO i.V.m. Art. 6 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zur Zivilprozessordnung, zur Strafprozessord- nung und zur Jugendstrafprozessordnung [EG ZSJ; BSG 271.1] und Art. 28 Abs. 1 Bst. a des Organisationsreglements des Obergerichts vom 23. Dezember 2010 [OrR OG; BSG 162.11]). 14. Die Berufung ist im summarischen Verfahren und damit auch im Eheschutzver- fahren innert 10 Tagen seit Zustellung der Entscheidbegründung schriftlich und begründet bei der Rechtsmittelinstanz einzureichen (Art. 314 i.V.m. Art. 271 Bst. a ZPO). Die schriftliche Entscheidbegründung wurde dem Berufungskläger am 13. Februar 2018 zugestellt (pag. 217). Auf die am 22. Februar 2018 form- gerecht eingereichte Berufung ist folglich einzutreten. 15. Die Urteilsfindung erfolgt in Dreierbesetzung (Art. 3 ZPO i.V.m. Art. 45 Abs. 1 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsan- waltschaft [GSOG; BSG 161.1]). Als befasstes Gericht nach Art. 13 Abs. 1 EG ZSJ ist die 2. Zivilkammer eben- falls zuständig für die Behandlung der eingereichten Gesuche um unentgeltliche Rechtspflege für das Berufungsverfahren (ZK 18 113 und ZK 18 127). Der Ent- scheid obliegt der Instruktionsrichterin oder dem Instruktionsrichter (Art. 13 Abs. 1 EG ZSJ). Eine Beurteilung durch die Kammer schadet jedoch nicht und er- weist sich vorliegend aus prozessökonomischen Gründen als sinnvoll. 16. Die Berufung hemmt die Rechtskraft des angefochtenen Entscheids im Umfang der Anträge (Art. 315 Abs. 1 ZPO). Im Übrigen erwächst der Entscheid in Rechtskraft. Der Berufungskläger wehrt sich gegen die vorinstanzliche Festsetzung der Kin- des- und Ehegattenunterhaltsbeiträge und damit gegen Dispositiv-Ziffern 1 – 4 des angefochtenen Entscheids. Aufgrund der teilweisen Anfechtung ist auch die erstinstanzliche Kostenregelung nicht rechtskräftig geworden (Art. 318 Abs. 3 ZPO; Dispositiv-Ziffern 7, 8, 13 und 14). Nicht angefochten und damit in Rechts- kraft erwachsen sind demgegenüber die Entscheidpunkte betreffend die vor- instanzlichen Gesuche um unentgeltliche Rechtspflege beider Parteien sowie die Entschädigung der amtlichen Anwälte für das erstinstanzliche Verfahren (Dispositiv-Ziffern 5, 6, 9 – 12). 17. Die Kammer überprüft den angefochtenen Entscheid im Rahmen der dagegen vorgebrachten Beanstandungen auf unrichtige Rechtsanwendung und unrichtige Feststellung des Sachverhalts hin (Art. 310 ZPO). 18. Der Berufungskläger reicht vor Obergericht erstmals ein Berechnungsblatt des Vorrichters vom 11. Oktober 2017 (Gesprächsgrundlage von Vergleichsverhand- lungen) ein (Berufungsbeilage 2). Dieses kann nicht zu den Akten erkannt wer- den, da es einerseits Teil von informellen Vergleichsgesprächen bildet und aus- 6 serdem ein unechtes Novum darstellt, welches bereits vor erster Instanz hätte vorgebracht werden können (Art. 317 Abs. 1 Bst. b ZPO). 19. Das Gesuch des Berufungsklägers um Erteilung der aufschiebenden Wirkung wird mit vorliegendem Entscheid hinfällig. III. Sachverhalt 20. Der unbestrittene Rahmensachverhalt lässt sich wie folgt zusammenfassen: 20.1 Die Parteien heirateten am 30. Dezember 2008 in G.________. Am 4. Oktober 2009 kam der gemeinsame Sohn C.________ zu Welt. Im Jahr 2012 trennten sich die Parteien ein erstes Mal und zogen im Jahr 2014 wieder zusammen. Seit dem 30. Dezember 2016 leben sie erneut getrennt. Der Berufungskläger wohnte seit seinem Auszug im Dezember 2016 für ein Jahr bei einem Kollegen in H.________, bevor er per 16. Dezember 2017 in eine eigene 1-Zimmerwohnung in G.________ zog. 20.2 Mit Teil-Trennungsvereinbarung vom 11. Oktober 2017 stellten die Parteien C.________ für die Dauer der Aufhebung des gemeinsamen Haushalts unter die Obhut der Mutter (Ziffer 2, pag. 81). Seinen Vater besucht C.________ jedes zweite Wochenende von Freitag- bis Sonntagabend. Ausserdem verbringt er jährlich drei Ferienwochen mit ihm (vgl. Ziff. 3 der Teil-Vereinbarung vom 11. Oktober 2017, pag. 81 ff.). 20.3 Der Berufungskläger arbeitete bis Ende April 2017 als Chauffeur bei der D.________ AG und ist seit Mitte Mai 2017 zu 100% als Chauffeur / Transport- Mitarbeiter bei der E.________ AG angestellt. Die Berufungsbeklagte arbeitet beim F.________ als Wäscherei-Mitarbeiterin. Per 1. Januar 2018 erhöhte sie ihr Arbeitspensum von vormals 90% auf 100%. Während der Arbeitszeit der Be- rufungsbeklagten wird C.________ von den Grosseltern mütterlicherseits be- treut. 20.4 Im Jahr 2017 bezahlte der Berufungskläger der Berufungsbeklagten Unterhalts- beiträge in der Höhe von total CHF 4‘405.00. 20.5 Der Berufungskläger ist Eigentümer einer Liegenschaft im Landesinneren von Portugal. Die Liegenschaft brachte er bereits in die Ehe ein. IV. Materielles 21. Umstritten und zu beurteilen sind die für C.________ und eventuell für die Beru- fungsbeklagte geschuldeten Unterhaltsbeiträge für die Zeit nach der Trennung und damit ab 1. Januar 2017. 22. Gemäss Art. 176 Abs. 1 Ziff. 1 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB; SR 210) muss das Gericht auf Begehren eines Ehegatten die Unterhaltsbeiträge an die Kinder und an den Ehegatten festlegen. 7 23. Der Unterhalt für das Kind wird gemäss Art. 276 Abs. 1 ZGB durch Pflege, Er- ziehung und Geldzahlung geleistet. Der Unterhaltsbeitrag soll den (1) Bedürfnis- sen des Kindes einerseits sowie der (2) Lebensstellung und (3) Leistungsfähig- keit der Eltern andererseits entsprechen, wobei das (4) Vermögen und die Ein- künfte des Kindes zu berücksichtigen sind (Art. 285 Abs. 1 ZGB). Gestützt auf Art. 285 Abs. 2 ZGB dient der Kinderunterhaltsbeitrag seit Inkrafttreten des neu- en Rechts (d.h. seit 1. Januar 2017) auch der (5) Gewährleistung der Betreuung des Kindes durch die Eltern (sogenannter Betreuungsunterhalt) oder Dritte (Bot- schaft vom 29. November 2013 zu einer Änderung des Zivilgesetzbuches, BBl 2014 529, S. 554). Der Kindesunterhalt besteht damit aus dem Barunterhalt (Geldleistung für direkte Kinderkosten inkl. Drittbetreuungskosten), dem Natu- ralunterhalt (Pflege und Erziehung) und dem Betreuungsunterhalt (SPYCHER, Betreuungsunterhalt, FamPra.ch 01/2017, S. 199). 24. Für den dem Ehegatten geschuldeten Betrag sind der Bedarf der Familie und die persönliche und finanzielle Leistungsfähigkeit von Ehefrau und Ehemann massgeblich (vgl. Art. 163 ZGB). Insbesondere ist jeder Ehegatte verpflichtet, nach seinen Kräften an die Bestreitung der durch einen zusätzlichen Haushalt anfallenden Mehrkosten beizutragen (vgl. statt vieler GÖKSU/HEBERLEIN, in: Handkommentar zum Schweizer Privatrecht, 3. Aufl. 2016, N. 1 zu Art. 176). 25. Für die Bemessung der Unterhaltsbeiträge sieht das Gesetz keine bestimmte Methode vor. Die Vorinstanz wandte die zweistufig-konkrete Methode des fami- lienrechtlichen Grundbedarfs mit Überschussverteilung an. Auch das Oberge- richt des Kantons Bern gibt der Methode nach dem Ansatz der individuellen Le- benshaltungskosten mit Überschussverteilung den Vorzug, da sie den Vorteil einer individuellen und einzelfallgerechten Berechnung bietet. 26. Seit der Gesetzesrevision ist der Barunterhalt für das Kind bei Eigenbetreuung – wie gezeigt – um den Betreuungsunterhalt zu ergänzen. Der Betreuungsunter- halt ist nach jüngster bundesgerichtlicher Rechtsprechung nach der Lebenshal- tungskosten-Methode zu bemessen und umfasst damit grundsätzlich die Le- benshaltungskosten der betreuenden Person, soweit diese wegen der Kinderbe- treuung nicht selber dafür aufkommen kann (vgl. Medienmitteilung des Bundes- gerichtes zum noch nicht veröffentlichten Urteil 5A_454/2017 vom 17. Mai 2018). Für die Bemessung der Lebenshaltungskosten ist – wie beim Barunter- halt – vom betreibungsrechtlichen Existenzminimum des betreuenden Elters auszugehen, das je nach den finanziellen Verhältnissen um die Aufwendungen für Krankenzusatzversicherungen nach VVG sowie den auf die Lebenshaltungs- kosten entfallenden Steueranteil zu erweitern ist (vgl. Botschaft, a.a.O., S. 576). Die konkrete Ermittlung des Betreuungsunterhalts kann damit in die Berech- nungsmethode des familienrechtlichen Grundbedarfs mit Überschussverteilung integriert werden (vgl. SPYCHER, a.a.O., S. 214 f.). Es ist im Einzelfall festzustel- len, ob die Betreuung zu einer Einschränkung der Erwerbsfähigkeit führt oder nicht (SCHWEIGHAUSER, in: FamKommentar, Scheidung, 3. Aufl. 2017, N. 77 zu Art. 285 ZGB). 8 27. Bei der Methode des familienrechtlichen Grundbedarfs mit Überschussverteilung wird in einem ersten Schritt vom betreibungsrechtlichen Existenzminimum aus- gegangen. Dieses wird zur Bestimmung des familienrechtlichen Grundbedarfs um bestimmte zusätzliche Kosten erweitert (HAUSHEER/SPYCHER, Handbuch des Unterhaltsrechts, 2. Aufl., 2010, Rz 02.27 ff.). Der familienrechtliche Grundbe- darf des Kindes und der Eltern ist je separat zu ermitteln. Sodann ist das Kind an den allfälligen Überschüssen der Eltern bzw. am Überschuss des unterhalts- pflichtigen Elternteils zu beteiligen (BÄHLER, Unterhaltsberechnungen – von der Methode zu den Franken, in: FamPra.ch 2015 S. 271 ff., S. 322). Der Unter- haltsbeitrag für das Kind setzt sich folglich aus dessen Grundbedarf zuzüglich eines Überschussanteils zusammen. Der Überschuss wird auf die Eltern und das Kind im Verhältnis 1 : 1 : ½ verteilt. Dem Unterhaltspflichtigen ist sein be- treibungsrechtliches Existenzminimum in jedem Fall zu belassen. In den Bedarf des Kindes gehören insbesondere der Grundbetrag nach den Richtlinien des betreibungsrechtlichen Existenzminimums, ein Anteil an den Wohnkosten (bei einem Kind ca. 20% der Mietkosten der betreuenden Person), die Krankenversicherungsprämien sowie evtl. Kosten für externe Betreuung und Ausbildungskosten. 28. Zutreffend weist die Vorinstanz ergänzend auf die Möglichkeit einer sogenann- ten Vorabzuteilung hin: Leistet ein Ehegatte erheblich mehr, als ihm aufgrund der Umstände zumutbar wäre, so kann darauf verzichtet werden, in die Berech- nung sein ganzes Einkommen einfliessen zu lassen bzw. den ganzen Über- schuss nach Köpfen zu verteilen. Über die Vorabzuteilung wird ihm ein Anteil seines Einkommens belassen, um zu verhindern, dass seine überobligatorisch erwirtschafteten Einkünfte den anderen Ehegatten von dessen Pflicht zur Leis- tung des Barunterhaltes für das Kind entlasten (SPYCHER, a.a.O, S. 216; HAUS- HEER/SPYCHER, Handbuch des Unterhaltsrechts, 2. Aufl. 2010, Rz. 01.73). Wie diese Vorabzuteilung im vorliegenden Fall konkret vorzunehmen ist, wird in E. 31 – 33.1 unten ausgeführt. 29. Nachfolgend wird einzeln auf jene Punkte auf der Einkommens- und der Ausga- benseite beider Parteien eingegangen, welche oberinstanzlich umstritten sind. Gestützt auf die ermittelten Zahlen werden alsdann die konkret geschuldeten Unterhaltsbeiträge bestimmt. Zur Berechnung im Einzelnen wird auf die beilie- genden Berechnungsblätter verwiesen, welche einen integrierenden Bestandteil der vorliegenden Begründung darstellen. A. Einkommen 29.1 Berufungskläger 29.1.1 Die Vorinstanz ging beim Berufungskläger sowohl für das Jahr 2017 als auch ab 1. Januar 2018 gestützt auf seine Lohnabrechnungen von Juni 2017 – Septem- ber 2017 der E.________ AG (Gesuchsantwortbeilage [GAB] 10) von einem Einkommen von monatlich CHF 4‘639.00 netto (inkl. Anteil 13. Monatslohn [ML]) aus. 9 29.1.2 Der Berufungskläger weist darauf hin, dass er bis Ende April 2017 noch bei der Firma D.________ AG in J.________ (Arbeitsort) gearbeitet und dort etwas we- niger, nämlich CHF 4‘550.00 monatlich, verdient habe. Im Mai 2017 sei er den halben Monat arbeitslos gewesen und habe nur CHF 2‘101.00 erzielt, im Ju- ni 2017 CHF 4‘686.30 (inkl. Anteil 13. ML für Mai/Juni 2017). Ab Juli 2017 habe er unter Berücksichtigung des (nur hälftigen) 13. ML CHF 4‘461.00 verdient. Erst ab dem Jahr 2018 sei das von der Vorinstanz eingesetzte Einkommen von CHF 4‘639.00 (CHF 4‘282.00 zzgl. 13. ML von CHF 357.00) korrekt. 29.1.3 Die Berufungsbeklagte wendet dagegen ein, dass gar keine (vernünftige) Unter- haltsberechnung vorgenommen werden könnte, wenn nicht von einem durch- schnittlichen Monatseinkommen ausgegangen werde. Darüber hinaus will die Berufungsbeklagte dem Berufungskläger zusätzlich zum Arbeitserwerb einen Vermögensertrag aus der möglichen Vermietung seiner Liegenschaft in Portugal von CHF 500.00 monatlich anrechnen. 29.1.4 Zutreffend macht der Berufungskläger geltend, dass er in den Monaten Januar 2017 bis und mit April 2017 bei der D.________ AG angestellt war und dort über ein monatliches Nettoeinkommen von CHF 4‘550.00 (inkl. Anteil 13. ML [CHF 4‘200.00 + CHF 350.00 Anteil 13. ML; vgl. GAB 9]) verfügte. Ab Juni 2017 erhielt er sodann einen monatlichen Nettolohn von CHF 4‘282.00 zzgl. einem Anteil 13. ML in der Höhe von gerundet CHF 357.00, ausmachend insgesamt CHF 4‘639.00 netto monatlich (GAB 10). Der Argumentation des Berufungsklä- gers, weshalb für die zweite Jahreshälfte 2017 monatlich nur ein halber Anteil des 13. ML berücksichtigt werden könne, kann nicht gefolgt werden: Wie der Lohnabrechnung für Juni 2017 zu entnehmen ist, hat der Berufungskläger für die rund 1½ Monate (halber Mai 2017 und ganzer Juni 2017) auch den entspre- chenden den Anteil 13. ML erhalten (CHF 5‘000.00 brutto : 12 x 1½ ergibt +/- die ausgewiesenen CHF 611.10). Es erklärt sich von selbst, dass der Beru- fungskläger im zweiten Halbjahr 2017 nur den halben 13. ML ausbezahlt erhielt, da er im Jahr 2017 auch nur während 6 Monaten bei der entsprechenden Un- ternehmung angestellt war. Damit ist ab Juni 2017 von einem massgeblichen monatlichen Nettolohn von CHF 4‘639.00 auszugehen (CHF 4‘282.00 zzgl. 13. ML von CHF 357.00). Im Mai 2017 erzielte der Berufungskläger nur einen «halben Monatslohn» von netto CHF 2‘101.00 zzgl. einem halben Anteil am 13. ML von rund CHF 175.00 (CHF 357.00 : 2), insgesamt ausmachend CHF 2‘276.00. Es widerspräche den Grundsätzen des Unterhaltsrechts, monatlich ändernde Unterhaltsbeiträge fest- zulegen, da nur Änderungen von einer gewissen Dauer und Wesentlichkeit zu einer Anpassung der Unterhaltsbeiträge führen sollen. Vorliegend gilt es jedoch den Umstand zu berücksichtigen, dass die Unterhaltsbeiträge für das Jahr 2017 rückblickend und damit gestützt auf genau bekannte Zahlen festgesetzt werden. Die zwischen Januar 2017 und Dezember 2017 variierenden Einkommens- höhen werden deshalb insoweit berücksichtigt, als auf einen Durchschnittswert abgestellt wird. Damit ist für das Jahr 2017 von einem durchschnittlichen mo- natlichen Einkommen des Berufungsklägers in der Höhe von netto 10 CHF 4‘412.00 (inkl. Anteil 13. ML) auszugehen ([4 x CHF 4‘550.00 + CHF 2‘276.00 + 7 x CHF 4‘639.00] / 12). 29.1.5 Ein Mietzinsertrag ist dem Berufungskläger in Übereinstimmung mit der Vorin- stanz nicht anzurechnen. Einerseits ist ein solcher in keiner Weise nachgewie- sen. Andererseits müsste ein familieninternes Feriendomizil im Landesinnern von Portugal angemessen ausgestattet und bewirtschaftet werden, bis über- haupt ein Nettomietzinsertrag erzielt werden könnte. Im Rahmen eines Ehe- schutzverfahrens, in dem unmittelbar auf den neuen Lebensumstand der Tren- nung reagiert werden soll, kann Entsprechendes nicht verlangt werden. 29.2 Berufungsbeklagte 29.2.1 Bei der Berufungsbeklagten stellte die Vorinstanz für das Jahr 2017 auf ein mo- natliches Nettoeinkommen von CHF 3‘489.00 bei einem Beschäftigungsgrad von 90% ab (Gesuchsbeilage [GB] 11; Nettolohn CHF 3‘675.00 ./. CHF 455.00 [Kinder- und Betreuungszulage] = CHF 3‘220.00 + CHF 268.00 [Anteil 13. ML] = CHF 3‘489.00). Für das Jahr 2018 rechnete sie dieses Einkommen auf ein 100%-Pensum auf und ging entsprechend von einem monatlichen Nettoein- kommen von CHF 3‘876.00 (CHF 3‘489.00 : 90 x 100) aus. 29.2.2 Der Berufungskläger reichte hierzu keine Bemerkungen ein. 29.2.3 Die Berufungsbeklagte macht geltend, die Vorinstanz habe den Anteil 13. ML von Juni 2017 zwei Mal berücksichtigt, was nicht sachgerecht sei. Sie berechnet den vollen 13. ML gestützt auf die tatsächlich ausbezahlten monatlich variieren- den Löhne und kommt zum Schluss, dass ihr ein tieferes Einkommen anzurech- nen sei. Weiter hält sie dafür, dass die Betreuungszulage von CHF 225.00 mo- natlich nicht dem Kind als Einkommen anzurechnen sei. Es handle sich dabei nicht um eine Familienzulage. Vielmehr stehe sie jenem Elternteil zu, der die Be- treuung in Form von Pflege und Erziehung leiste. 29.2.4 Die Berufungsbeklagte führt zu Recht aus, dass nur die Kinderzulage (KZ), nicht aber auch die Betreuungszulage (BZ) unter den Begriff der Familienzulagen fal- len und ihr die Betreuungszulage von CHF 225.00 monatlich als hauptbetreuen- der Elternteil zu belassen ist. In den beiliegenden Berechnungsblättern wird der Betrag von CHF 225.00 der Anschaulichkeit halber beim Einkommen der Beru- fungsbeklagten separat ausgewiesen und ihr nach der Gegenüberstellung der verfügbaren Mittel und dem Grundbedarf aller Familienmitglieder wiederum vor- ab zugewiesen. Konkret weist die Berufungsbeklagte für die Zeit zwischen Februar 2017 und September 2017 das folgende Nettoeinkommen (exkl. Anteil 13. ML) aus (GB 11 und 19; alle Angaben in CHF): Monat Nettolohn ./. KZ ./. BZ ./.13. ML Ergebnis (netto) Februar 3‘638.45 230.00 225.00 3‘183.45 März 3‘587.00 230.00 225.00 3‘132.00 11 April 3‘220.05 -- -- 3‘220.05 Mai 4‘181.50 460.00 450.00 3‘271.50 Juni 5‘347.45 230.00 225.00 1‘672.40 3‘220.05 Juli 3‘675.05 230.00 225.00 3‘220.05 August 3‘675.05 230.00 225.00 3‘220.05 September 3‘726.50 230.00 225.00 3‘271.50 Zum Junilohn 2017 bleibt anzumerken, dass zur Ermittlung des Nettoeinkom- mens exkl. Anteil 13. ML vom selben Ergebnis auszugehen ist wie beim Juli- und Augustlohn 2017, da der Bruttolohn in allen drei Monaten gleich hoch war und im Juni 2017 ausser dem 13. ML keine weiteren Zuschläge hinzugetreten sind. Daraus lässt sich der Nettobetrag des im Juni 2017 ausbezahlten 13. ML ermitteln (CHF 1‘809.75 brutto, CHF 1‘672.40 netto). Die aufgelisteten acht Monatslöhne ergeben zusammen CHF 25‘738.65 (exkl. 13. ML sowie Kinder- und Betreuungszulagen), womit von einem durchschnittli- chen Nettolohn von CHF 3‘217.00 (ebenfalls exkl. 13. ML sowie Kinder- und Be- treuungszulagen) auszugehen ist. Der zu berücksichtigende 13. ML macht damit monatlich gerundet CHF 268.00 aus (CHF 3‘217.00 : 12), womit für das Jahr 2017 bei einem 90%-Pensum ein relevantes monatliches Nettoeinkommen inkl. Anteil 13. ML von CHF 3‘485.00 resultiert. Per 1. Januar 2018 hat die Berufungsbeklagte ihr Pensum auf 100% erhöht, womit seit Beginn des Jahres 2018 von einem monatlichen Einkommen von netto CHF 3‘574.00 (CHF 3‘217.00 : 9 x 10) zzgl. Anteil 13. ML von CHF 298.00 (CHF 3‘574.00 : 12), insgesamt ausmachend CHF 3‘872.00, auszugehen ist. Eine separate, alternative Berechnung für ein 90%-Pensum ab 1. Januar 2018, wie die Vorinstanz diese vorgenommen hat, rechtfertigt sich nach Ansicht der Kammer nicht, da eine erneute Reduktion des Pensums weder genügend be- hauptet noch belegt wurde. Zudem wäre eine solche Regelung auch nicht hin- reichend bestimmt bzw. vollstreckbar. Es ist daher nur ein Unterhaltsbeitrag festzusetzen. Auszugehen ist bei der Berufungsbeklagten von einem Arbeits- pensum von 100%. Sollte sich daran dauerhaft etwas ändern, ist die Berufungs- beklagte auf die Möglichkeit der Abänderungsklage zu verweisen (Art. 179 i.V.m. Art. 286 ZGB). Bei der Berechnung ebenfalls unberücksichtigt zu bleiben hat die von der Beru- fungsbeklagten in der Stellungnahme zum uR-Gesuch des Berufungsklägers er- folgte Bemerkung, wonach sie infolge eines Herzinfarktes zurzeit krankge- schrieben sei (ZK 18 113, pag. 19). Mangels Absehbarkeit der weiteren ge- sundheitlichen Entwicklung der Berufungsbeklagten sowie der finanziellen Aus- wirkungen dieser zu bedauernden Erkrankung kann im Rahmen des vorliegen- den Verfahrens keine Anpassung der Unterhaltsbeiträge vorgenommen werden. Der Berufungsbeklagten bleibt auch diesbezüglich die Möglichkeit offen, auf- 12 grund veränderter Verhältnisse beim zuständigen Gericht eine Anpassung der vorliegend festgelegten Unterhaltsbeiträge zu beantragen. 29.3 C.________ 29.3.1 Die Vorinstanz berücksichtigte sowohl die Kinder- wie auch die Betreuungszula- ge als Einkommen von C.________. 29.3.2 Wie bereits ausgeführt (vgl. E. 29.2.4 oben) ist die Betreuungszulage dem Kind nicht als Einkommen aufzurechnen, sondern dem hauptbetreuenden Elternteil zu belassen. Das Einkommen von C.________ beschränkt sich damit auf die monatliche Kinderzulage von CHF 230.00. B. Bedarf 29.4 Berufungskläger 29.4.1 Die Vorinstanz ging beim Berufungskläger für das Jahr 2017 von einem Grund- betrag von CHF 1‘100.00 aus, was von keiner Partei beanstandet wird. Eben- falls unbestritten blieben die von der Vorinstanz berücksichtigten Zuschläge für Krankenversicherungsprämien in der Höhe von CHF 276.00 (obligatorische Krankenversicherung KVG), für Telekommunikation/Mobiliar eine reduzierte Pauschale von CHF 50.00 (keine eigene Wohnung), für den Arbeitsweg von H.________ nach G.________ mit dem Auto CHF 515.00 (Kosten Parkplatz, Benzin, Versicherung, Steuern, Leasing), für die auswärtige Verpflegung CHF 220.00 sowie für ausserordentliche Gesundheitskosten CHF 245.00. Diese Beträge sind nicht zu beanstanden und werden oberinstanzlich übernommen. Weiter setzte die Vorinstanz bei den Zuschlägen für die Miete einen Betrag von CHF 0.00 ein, da der Berufungskläger einen Mietzins in Wohngemeinschaft von CHF 600.00 zwar behauptet, aber auch auf wiederholte Aufforderung zur Einrei- chung von Belegen nicht bewiesen habe. Als laufende Steuern berücksichtigte die Vorinstanz einen Betrag von CHF 114.00; dabei stützte sie sich auf das Er- gebnis des Berechnungsblattes. Für die Besuche von C.________ setzte die Vorinstanz einen Betrag von CHF 50.00 monatlich ein. Ausserdem rechnete sie dem Berufungskläger unter dem Titel «Schuldentilgung» einen monatlichen Be- trag von CHF 222.00 an. 29.4.2 Der Berufungskläger macht betreffend Mietzins geltend, er habe seinem Kolle- gen CHF 600.00 monatlich als Mietanteil bezahlt, was unbestritten geblieben sei. Anlässlich der Einigungsverhandlung vom 11. Oktober 2017 habe selbst der Vorrichter in seinem provisorischen Berechnungsblatt einen Betrag von CHF 600.00 als Miete eingesetzt. Für den Monat Dezember 2017 sei zu den CHF 600.00 noch ein Mietzinsanteil für die neue Wohnung von CHF 424.50 hin- zugekommen (total CHF 1‘024.50). Betreffend Steuern führt der Berufungskläger aus, er könne für das Jahr 2017 nur die effektiv geleisteten Unterhaltsbeiträge vom Einkommen abziehen, aus- machend einen Betrag von CHF 4‘405.00, und nicht – wie von der Vorinstanz vorausgesetzt – die gesamten geschuldeten Unterhaltsbeiträge. Der Steuerbe- trag erhöhe sich dadurch und belaufe sich auf monatlich rund CHF 430.00. 13 Für die Besuche von C.________ will der Berufungskläger den Betrag von CHF 50.00 auf CHF 100.00 erhöht wissen, da die Fahrkosten und Unterneh- mungen mit seinem Sohn den vorinstanzlich berücksichtigten Betrag überstie- gen. 29.4.3 Die Berufungsbeklagte stellt in Abrede, dass der behauptete Mietzins von CHF 600.00 unbestritten geblieben sei. Für das Jahr 2017 seien dem Beru- fungskläger einzig die für Dezember 2017 geleisteten und belegten CHF 424.50 anzurechnen. In Bezug auf die Steuern schliesst sich die Berufungsbeklagte den Berechnun- gen der Vorinstanz an. Sie macht geltend, dass es unangemessen wäre, wenn einem säumigen Unterhaltsschuldner die Mehrkosten bei den Steuern ange- rechnet würden und er dadurch wiederum weniger Unterhalt zu entrichten hätte. Betreffend die Auslagen für Kinder ist die Berufungsbeklagte der Ansicht, dass bei vier Betreuungstagen monatlich kein Betrag im familienrechtlichen Exis- tenzminimum berücksichtigt werden könne, andernfalls ihr ebenfalls Zuschläge für Kleider und Essen für C.________ anzurechnen und der Grundbetrag zu er- höhen seien. Zur Schuldentilgung des Berufungsklägers äussert die Berufungsbeklagte, dass nur für die Familie eingegangene Schulden berücksichtigt werden könnten. Beim Haus des Berufungsbeklagten in Portugal handle es sich nicht um eine Familienwohnung, weshalb damit im Zusammenhang stehende Schulden nicht in die Berechnung einzubeziehen seien. Weiter handle es sich bei den Steuer- schulden des Berufungsklägers nicht um gemeinsame Schulden. 29.4.4 Zu Recht weist die Vorinstanz darauf hin, dass es dem Berufungskläger oblegen hätte, Belege bzw. Quittungen zu seinen Mietausgaben einzureichen. Ausser- dem hätte seinem Rechtsvertreter die Möglichkeit offen gestanden, dem Beru- fungskläger eine entsprechende Frage bei der Parteibefragung zu stellen. Da es sich um eine Festsetzung der Unterhaltsbeiträge für die Vergangenheit handelt, die konkreten Ausgaben damit bekannt sind und ein Beweis problemlos zu er- bringen gewesen wäre, ist am Vorgehen der Vorinstanz nichts auszusetzen. In der Nichtberücksichtigung der behaupteten Mietausgaben kann daher weder ei- ne unrichtige Feststellung des Sachverhalts noch eine falsche Rechtsanwen- dung erblickt werden. Hingegen ist der für Dezember 2017 angefallene und von der Berufungsbeklagten anerkannte Mietzins von CHF 424.20 zu berücksichti- gen. Der Praktikabilität halber wird der Betrag auf das ganze Jahr 2017 aufge- teilt, womit für die Miete ein monatlicher Betrag von gerundet CHF 35.00 (CHF 424.50 : 12) zum Grundbetrag zu schlagen ist. Für die Berechnung der Steuerlast für das Jahr 2017 verweist die Vorinstanz auf das dem Entscheid beigelegte Berechnungsblatt. Diesem kann zwar das Ergeb- nis der Steuerberechnung entnommen werden, jedoch fehlen die Blätter zu den detaillierten Steuerangaben. Damit liegt eine unvollständige Begründung des vorinstanzlichen Entscheids vor. Aus dem Ergebnis der Steuerberechnung lässt sich jedoch schliessen, dass die Vorinstanz davon ausging, die für das Jahr 2017 berechneten Unterhaltsbeiträge seien auch vollständig geleistet worden. 14 Dem Berufungskläger ist beizupflichten, wenn er geltend macht, er könne für das Jahr 2017 lediglich die effektiv geleisteten Unterhaltsbeiträge abziehen. Ei- ne Nachzahlung der geschuldeten Differenz wird erst im Jahr bzw. in den Jah- ren der effektiven Nachleistung wirksam (vgl. E. 29.4.9 nachfolgend). Auszuge- hen ist für das Jahr 2017 unter Berücksichtigung der effektiv geleisteten Unter- haltszahlungen von CHF 4‘405.00 von einer monatlichen Steuerlast von CHF 435.00 (vgl. Berechnungsblatt 2017, insbesondere «Korrektur effektiv be- zahlte UB» auf dem Blatt mit den Steuerangaben). Zur Ermittlung des Betrages, der als «besondere Auslagen für Kinder» berück- sichtigt werden kann, ist auf die Richtlinien zur Berechnung des Existenzmini- mums abzustellen (Kreisschreiben Nr. B 1 der Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und Konkurssachen des Obergerichts des Kantons Bern). Gemäss deren Beila- ge 2 sind pro Kind und Besuchstag CHF 10.00 zu berücksichtigen. Nach Mass- gabe der Teilvereinbarung vom 11. Oktober 2017 betreut der Berufungskläger seinen Sohn an zwei Tagen jedes zweite Wochenende, also je nach Monat zwi- schen vier und sechs Tagen. Der von der Vorinstanz berücksichtigte Betrag von CHF 50.00 erscheint vor diesem Hintergrund angemessen und ist zu bestätigen. Ein Zuschlag für die Fahrten von K.________ nach H.________ und retour rechtfertigt sich nicht, da es sich dabei vergleichsweise nicht um eine grössere Distanz handelt. Die der Berufungsbeklagten anfallenden Auslagen für C.________ werden über ihren erhöhten Grundbetrag («alleinerziehend» CHF 1‘350.00 gegenüber «alleinstehend» CHF 1‘200.00) abgegolten. Ausseror- dentliche, darüber hinausgehende Ausgaben werden von der Berufungsbeklag- ten nicht konkret dargetan oder belegt, weshalb solche nicht berücksichtigt wer- den können. Betreffend Schuldentilgung begnügt sich die Berufungsbeklagte mit allgemeinen Ausführungen, ohne jedoch aufzuzeigen, inwiefern die vorinstanzlichen Berech- nungen falsch sein sollten. Insbesondere scheint sie zu verkennen, dass die Vorinstanz gerade die vom Berufungskläger geltend gemachten Abzahlungen für Möbel für sein Haus in Portugal sowie für seine Steuerschulden ausgeklam- mert hat. Der monatliche Betrag von CHF 222.00 erscheint angemessen und wurde von der Vorinstanz mit nachvollziehbarer Begründung ermittelt. Darauf ist abzustellen. 29.4.5 Insgesamt resultiert beim Berufungskläger damit für das Jahr 2017 ein Bedarf von CHF 3‘149.00 (vgl. E. 29.4.1 – 29.4.4 oben sowie beiliegendes Berech- nungsblatt für das Jahr 2017). 29.4.6 Ab dem Jahr 2018 ging die Vorinstanz beim Bedarf des Berufungsklägers von folgenden Abweichungen gegenüber dem Jahr 2017 aus: Da der Berufungsklä- ger nun allein wohnt, rechnete sie ihm ab 1. Januar 2018 den vollen Grundbe- trag gemäss Richtlinien zur Berechnung des Existenzminimums für einen Allein- stehenden von CHF 1‘200.00 sowie die volle Pauschale von CHF 100.00 für Te- lekommunikation/Mobiliarversicherung an. Ausserdem berücksichtigte sie nun den ausgewiesenen Mietzins von CHF 729.00 zzgl. Nebenkosten von CHF 120.00 monatlich (GAB 20) sowie die ausgewiesene Krankenversiche- rungsprämie für die Grundversicherung 2018 von CHF 303.00 (GAB 23). Diese 15 Beträge blieben von den Parteien unangefochten und werden oberinstanzlich bestätigt. Weiter schlug die Vorinstanz unter dem Titel «Arbeitsweg» CHF 200.00 monat- lich für die Fixkosten des Personenwagens zum Grundbetrag, da dem Beru- fungskläger eine Auflösung des Leasingvertrages aufgrund der Mehrkosten nicht zumutbar wäre sowie im Interesse der Gleichberechtigung mit der Beru- fungsbeklagten, da beide geltend gemacht hätten, ihr Auto unter anderem zum abwechselnden Bringen und Holen von C.________ in seinen Schwimmkurs zu brauchen. Besondere Krankheitskosten rechnete sie dem Berufungskläger für das Jahr 2018 keine mehr an. Als laufende Steuern setzte die Vorinstanz ge- stützt auf die Kalkulationen des Berechnungsblattes einen Betrag von CHF 332.00 monatlich ein. 29.4.7 Der Berufungskläger hält dagegen, es seien ihm auch ab dem 1. Januar 2018 Krankheitskosten anzurechnen. Er sei weiterhin in ärztlicher Behandlung und müsse sich als Lastwagenchauffeur regelmässig einer ärztlichen Untersuchung unterziehen. Die Franchise von CHF 2‘500.00 werde er ausschöpfen, weshalb er einen Betrag von CHF 208.00 monatlich geltend macht (CHF 2‘500.00 : 12). 29.4.8 Die Berufungsbeklagte macht geltend, der Berufungskläger sei für seinen Ar- beitsweg nicht auf ein Auto angewiesen, da die Gehdistanz von seinem Wohn- zu seinem Arbeitsort gemäss Angaben auf www.search.ch nur 16 Minuten be- trage. Die vom Berufungskläger geltend gemachten Gesundheitskosten seien vorliegend neu vorgebracht und nicht glaubhaft belegt worden, weshalb sie nicht zu berücksichtigen seien. 29.4.9 Der Berufungsbeklagten ist wohl beizupflichten, wenn sie geltend macht, der Berufungskläger weise die ab dem Jahr 2018 behaupteten Krankheitskosten in keiner Weise nach. Angesichts der zwischen den Parteien unterschiedlichen Franchisen (CHF 500.00 bei der Berufungsbeklagten [GB 20], CHF 2‘500.00 beim Berufungskläger [GAB 23]), welche in tieferen monatlichen Prämien beim Berufungskläger resultieren, ist indessen aus Billigkeitsgründen ein monatlicher Betrag von CHF 50.00 unter dem Titel «besondere Krankheitskosten» beim Be- rufungskläger zu veranschlagen, zumal es gar nicht möglich ist, Kosten zu be- weisen, welche die Zukunft betreffen. Der von der Vorinstanz unter dem Titel «Arbeitsweg» berücksichtigte, reduzierte Betrag von CHF 200.00 als Fixkosten für den Personenwagen des Berufungs- klägers (Mini Cooper) erscheint angemessen. Zur Begründung kann vollumfäng- lich auf die vorinstanzlichen Ausführungen verweisen werden (E. 40 des ange- fochtenen Entscheids, pag. 183 ff.). Die Vorbringen der Berufungsbeklagten setzen sich mit diesen vorinstanzlichen Überlegungen in keiner Weise ausein- ander und vermögen diese nicht umzustossen. Betreffend laufende Steuern geht die Kammer von einem monatlichen Betrag von CHF 367.00 aus. Zur Bemessung kann auf das beigelegte Berechnungs- blatt 2018 zu den Steuerangaben verwiesen werden. Unter dem Titel «Korrektur effektiv bezahlte UB» wird zu den im Hauptblatt errechneten, laufend geschulde- ten Unterhaltsbeiträgen ab 1. Januar 2018 ein Zuschlag für die per 2017 ge- 16 schuldeten Nachzahlungen vorgenommen. Ausgehend von einem Abzahlungs- zeitraum von drei Jahren, welcher der Kammer angesichts der finanziellen Ver- hältnisse des Berufungsklägers realistisch erscheint, wird als jährliche Nachzah- lung ein Betrag von CHF 3‘081.00 berücksichtigt (geschuldete Nachzahlung für das Jahr 2017: 12 x CHF 1‘137.00 gemäss Berechnungsblatt 2017 = CHF 13‘644.00 ./. bereits geleisteter Betrag von CHF 4‘405.00 = CHF 9‘239.00 : 3 = gerundet CHF 3‘080.00). Der jährliche Steuerabzug von 1/3 der per 2017 geschuldeten Nachzahlung für Unterhaltsbeiträge ergibt sich ausserdem aus dem Umstand, dass Eheschutzmassnahmen für einen begrenzten Zeitraum an- geordnet werden und die Dauer von maximal vier Jahren (unter Mitberücksichti- gung des Jahres 2017) als angemessen erachtet wird. 29.4.10 Der Bedarf des Berufungsklägers ab 1. Januar 2018 beläuft sich nach dem Dargelegten auf monatlich CHF 3‘561.00 (vgl. E. 29.4.6 – 29.4.9 oben sowie beiliegendes Berechnungsblatt für das Jahr 2018). 29.5 Berufungsbeklagte 29.5.1 Bei der Berufungsbeklagten ging die Vorinstanz für das Jahr 2017 bedarfsseitig von den folgenden Beträgen aus: Als Grundbetrag berücksichtigte sie CHF 1‘350.00 für eine Alleinerziehende gemäss den Richtlinien zur Berechnung des Existenzminimums, CHF 828.00 für Mietkosten (Mietzins CHF 1‘035.00 ./. Anteil C.________ von 20%, ausmachend CHF 207.00) sowie eine Pauschale von CHF 100.00 für Telekommunikation/Mobiliar. Diese Beträge werden von keiner Partei beanstandet und sind zu bestätigen. Als weitere Zuschläge zum Grundbetrag ging die Vorinstanz von Krankenversi- cherungsprämien in der Höhe von CHF 399.00 für die Grund- und Zusatzversi- cherungen aus. Die Zusatzversicherungen könnten berücksichtigt werden, da bei den Parteien ein Gesamtüberschuss resultiere sowie angesichts der im Ge- genzug beim Berufungskläger berücksichtigten besonderen Krankheitskosten. Weiter berücksichtigte die Vorinstanz Kosten für den Arbeitsweg von CHF 426.00 für das Auto (Versicherung, Steuern, Leasing, Benzin, Unterhalt), für die auswärtige Verpflegung CHF 198.00 gemäss Angaben der Berufungsbe- klagten, für laufende Steuern CHF 523.00 gemäss Unterhaltsberechnungsblatt sowie für Rückzahlungen von ungerechtfertigt bezogenen Prämienverbilligun- gen von CHF 447.65. 29.5.2 Der Berufungskläger bringt betreffend Krankenversicherungsprämien vor, die Kosten für die freiwilligen Zusatzversicherungen könnten angesichts der knap- pen finanziellen Verhältnisse nicht berücksichtigt werden. Die «vorzeitige» (also vor Verteilung des Überschusses vorgenommene) Berücksichtigung der VVG- Prämie bestrafe ihn doppelt: Der Gesamtüberschuss verkleinere sich und sein Anteil daran werde reduziert. Der Vergleich zwischen den Zusatzversicherungen der Berufungsbeklagten und seinen eigenen besonderen Krankheitskosten sei unzutreffend; dies umso mehr, als die Krankheitskosten voraussetzten, dass solche angefallen sind. Bei genauer Betrachtung der einzelnen Zusatzversiche- rungen könne es nicht sein, dass er für eine Patientenrechtsschutzversicherung der Berufungsbeklagten aufzukommen habe. Der Berufungsbeklagten seien für 17 das Jahr 2017 einzig die Prämien für die Grundversicherung von CHF 390.10 bzw. von CHF 411.00 ab dem Jahr 2018 anzurechnen. Betreffend Arbeitsweg ist der Berufungskläger der Ansicht, die Berufungsbe- klagte sei zu dessen Bewältigung nicht auf ein Auto angewiesen. Ihre Arbeitsor- te seien entweder zu Fuss oder mit öffentlichen Verkehrsmitteln rasch erreich- bar. Die Berufungsbeklagte habe ausserdem selbst angegeben, meist zu Fuss zur Arbeit zu gehen. Es seien ihr höchstens CHF 79.00 für das Bus- Abonnement anzurechnen. Zur auswärtigen Verpflegung der Berufungsbeklagten macht der Berufungsklä- ger geltend, die unbestrittene Kantinenverpflegung führe gemäss Richtlinien zur Berechnung des Existenzminimums zu einer Halbierung der pauschalen Kosten von CHF 220.00. Bei einem 100%-Pensum könnten der Berufungsbeklagten daher lediglich CHF 110.00 angerechnet werden, bei einem 90%-Pensum CHF 99.00. Zur Steuerlast der Berufungsbeklagten trägt der Berufungskläger vor, diese falle aufgrund der reduzierten geleisteten Unterhaltsbeitrages von CHF 4‘405.00 für das Jahr 2017 tiefer aus als von der Vorinstanz angenommen. Es seien ihr für das Jahr 2007 höchstens CHF 350.00 monatlich und ab 1. Januar 2018 ein et- was höherer Betrag von CHF 450.00 anzurechnen. Weiter hält der Berufungskläger dafür, auch von ihm habe der Kanton die zu viel zugesprochenen Prämienverbilligungen zurückverlangt. Jeder Ehegatte müsse deshalb selber für diese Beträge aufkommen (Schuldenrückzahlung). Es könne nicht sein, dass der eine Ehepartner (hier die Berufungsbeklagte) bevorzugt werde. Ohnehin werde die Berufungsbeklagte für das Jahr 2017 wieder in den Genuss der Prämienverbilligung kommen, was ebenfalls gegen die Berücksich- tigung der Rückzahlung spreche. 29.5.3 Die Berufungsbeklagte erachtet die vorinstanzlichen Ausführungen betreffend Krankenversicherungsprämien als zutreffend. Sie ergänzt, vor allem für im Aus- land anfallende Krankheitskosten zusatzversichert zu sein. Dies rechtfertige sich angesichts der Tatsache, dass beide Parteien portugiesische Staatsangehörige seien. Zu ihrem Arbeitsweg führt die Berufungsbeklagte aus, sie arbeite als Springerin an verschiedenen Arbeitsorten. Ohne Auto wäre sie zu lange zwischen den Ar- beitsorten unterwegs. Auch wäre es ihr ohne Auto nicht möglich, neben ihrem Arbeitspensum die Betreuung von C.________ sicherzustellen. Aufgrund seines Alters sei der Junge auf die Betreuung der Mutter angewiesen. Betreffend die auswärtige Verpflegung stellt sich die Berufungsbeklagte auf den Standpunkt, die Kosten für das Mittagessen von CHF 11.00 (inkl. Getränk) seien durch die Parteibefragung ausgewiesen. Zudem mache es keinen Unterschied, ob sie zu 90% oder zu 100% arbeite – im ersten Fall gehe sie einfach früher nach Hause. Für die Höhe ihrer laufenden Steuern stellt die Berufungsbeklagte auf die Be- rechnungen der Vorinstanz ab. 18 Unter Bezugnahme auf die Rückzahlung der Prämienverbilligung führt die Beru- fungsbeklagte ins Feld, es handle sich um anrechenbare Schulden, da sie in ei- nem engen familienrechtlichen Kontext entstanden seien. 29.5.4 Angesichts der engen finanziellen Verhältnisse ist dem Berufungskläger zuzu- stimmen, soweit er geltend macht, die Berufungsbeklagte habe ihre Zusatzver- sicherungen selbst zu tragen bzw. aus dem ihr zustehenden Überschussanteil zu begleichen. Abzustellen ist damit auf die vom Berufungskläger anerkannten und von der Berufungsbeklagten nachgewiesenen (GB 8 und 20) Versiche- rungsprämien für die Grundversicherung von CHF 390.10 für das Jahr 2017 bzw. CHF 411.00 für das Jahr 2018. Betreffend die Kosten für den Arbeitsweg ist der Argumentation der Vorinstanz zu folgen: Angesichts ihrer Anstellung als Springerin muss die Berufungsbeklag- te rasch von einem Arbeitsort zum anderen gelangen können. Ausserdem ist ihr insbesondere unter Berücksichtigung des hohen Arbeitspensums das schnellstmögliche Fortbewegungsmittel zuzugestehen, um nach der Arbeit zu C.________ zurückzukehren und so seine nahtlose Betreuung (Übergabe vom Grossvater mütterlicherseits) sicherzustellen. Dem Auto der Berufungsbeklagten ist daher der Kompetenzcharakter zuzuerkennen; dies auch im Interesse der Gleichbehandlung mit dem Berufungskläger. Die Höhe der Kosten (CHF 426.00) hat die Vorinstanz nachvollziehbar und sorgfältig hergeleitet. Darauf ist abzustel- len. Bei der auswärtigen Verpflegung werden bei nachgewiesener Kantinenverpfle- gung lediglich die hälftigen Kosten von praxisgemäss CHF 220.00, ausmachend CHF 110.00, berücksichtigt. Der Argumentation der Berufungsbeklagten fol- gend, wonach ihr bei einem 90%-Pensum die gleich hohen Ausgaben für die Verpflegung anfallen wie bei 100%, sind daher sowohl für das Jahr 2017 als auch ab 1. Januar 2018 CHF 110.00 für die Kantinenverpflegung einzusetzen. Für die laufenden Steuern der Berufungsbeklagten wird auf das beiliegende Be- rechnungsblatt verwiesen. Auf dem Beiblatt mit den Steuerangaben ist bei den erhaltenen Unterhaltsbeiträgen eine Korrektur gegenüber den errechneten, ge- schuldeten Beträgen vorzunehmen, da der Berufungskläger im Jahr 2017 effek- tiv nur einen Betrag von CHF 4‘405.00 leistete. Für das Jahr 2017 resultiert da- mit eine monatliche Steuerlast von CHF 189.00. Ab dem Jahr 2018 ist demge- genüber von monatlichen Steuern von CHF 428.00 auszugehen, wiederum un- ter der Annahme einer Nachzahlung der für das Jahr 2017 geschuldeten Unter- haltsbeiträge durch den Berufungskläger über drei Jahre (vgl. E. 29.4.9 oben). Zu Recht berücksichtigte die Vorinstanz für das Jahr 2017 unter der Schuldentil- gung die nachgewiesene Rückzahlung der Prämienverbilligung von CHF 447.00 monatlich (GB 14). Es hätte dem Berufungskläger oblegen, entsprechende Aus- gaben ebenfalls geltend zu machen und zu belegen; lediglich aufgrund dieser Unterlassung auch der Berufungsbeklagten den Zuschlag dieser Ausgabe zu verwehren, erschiene nicht korrekt. 19 29.5.5 Der Bedarf der Berufungsbeklagten für das Jahr 2017 beläuft sich nach dem Dargelegten auf monatlich CHF 3‘840.00 (vgl. E. 29.5.1 – 29.5.4 oben sowie beiliegendes Berechnungsblatt für das Jahr 2017). 29.5.6 Ab dem 1. Januar 2018 beträgt das Total des Bedarfs der Berufungsbeklag- ten demgegenüber CHF 3‘653.00 (vgl. E. 29.5.1 – 29.5.4 oben sowie beiliegen- des Berechnungsblatt für das Jahr 2018). 29.6 C.________ 29.6.1 Die von der Vorinstanz berücksichtigten Bedarfspositionen von C.________ werden von beiden Parteien akzeptiert. Darauf ist abzustellen. Zur Begründung und den Zahlen im Einzelnen kann vollumfänglich auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (E. 43 f. des angefochtenen Entscheids, pag. 189). 29.6.2 Der Bedarf von C.________ beträgt für das Jahr 2017 damit CHF 823.00 und ab dem 1. Januar 2018 CHF 832.00 (vgl. E. 43 f. des angefochtenen Ent- scheids sowie beiliegende Berechnungsblätter für die Jahre 2017 und 2018). C. Gegenüberstellung des Gesamteinkommens und des Gesamtbedarfs 30. Aus den vorstehenden Erwägungen resultieren für das Jahr 2017 für beide Par- teien sowie für C.________ folgende Gesamtzusammenstellungen (monatliche Beträge): 2017: Der Berufungskläger verzeichnet einen Überschuss von CHF 1‘263.00 (CHF 4‘412.00 ./. CHF 3‘149.00), die Berufungsbeklagte weist ein Manko von CHF 130.00 aus (CHF 3‘485.00 + BZ CHF 225.00 /. 3‘840.00) und bei C.________ ergibt sich ein Manko von CHF 593.00 (CHF 230.00 ./. CHF 823.00). Insgesamt ergibt sich damit ein Überschuss von CHF 540.00. 2018: Beim Berufungskläger ergibt sich ein Überschuss von CHF 1‘078.00 (CHF 4‘639.00 ./. 3‘561.00), bei der Berufungsbeklagten ein solcher von CHF 444.00 (CHF 3‘872.00 + BZ CHF 225.00 ./: CHF 3‘653.00) und bei C.________ ein Manko von CHF 602.00 (CHF 230.00 ./. CHF 832.00). Insge- samt resultiert damit ein Überschuss von CHF 920.00. D. Vorabzuteilung 31. Zutreffend nahm die Vorinstanz vor der Festlegung der konkret geschuldeten Unterhaltsbeiträge eine Vorabzuteilung zugunsten der Berufungsbeklagten vor. 32. Für das Jahr 2017 stellte die Vorinstanz betreffend Vorabzuteilung auf die Be- rechnungen der Berufungsbeklagten ab (GB 23) und berücksichtigte zu ihren Gunsten eine Vorabzuteilung in der Höhe von CHF 770.00. Zur Begründung führte die Vorinstanz aus, dass die Berufungsbeklagte aufgrund des Alters von C.________ lediglich zu einem Arbeitspensum von 30% verpflichtet wäre, tatsächlich aber weit mehr arbeite sowie darüber hinaus die kostenlose Betreu- ung von C.________ während ihrer Arbeitszeit organisiere und damit die Aus- 20 gaben des Kindes tief halte. Der überobligatorisch erwirtschaftete Einkommens- anteil sei ihr zu belassen. 32.1 Der Berufungskläger wendet dagegen ein, es sei massgeblich auf die vor der Trennung gelebten Verhältnisse in der Familienorganisation abzustellen. Bereits während des Zusammenlebens hätten die Berufungsbeklagte zu 90% und er selbst zu 100% gearbeitet, während C.________ unentgeltlich von den Grossel- tern mütterlicherseits betreut worden sei. Diese Verhältnisse seien auch nach der Trennung im Jahr 2017 beibehalten worden, womit die Trennung keine Än- derung der Betreuungsverhältnisse bewirkt habe. Der Umstand, dass die Beru- fungsbeklagte ein höheres Arbeitspensum bestreite als von ihr erwartet werden könne, sei zur Festlegung der Unterhaltsbeiträge daher unerheblich. Der Beru- fungsbeklagten sei es unter Beibehaltung des bisher Gelebten sogar möglich gewesen, ihr Arbeitspensum auf 100% zu erhöhen. Es sei ausserdem kein Be- treuungsunterhalt geschuldet, da die Berufungsbeklagte in der Lage sei, selbst für ihre Lebenshaltungskosten aufzukommen. 32.2 Die Berufungsbeklagte schliesst sich den vorinstanzlichen Ausführungen zur Vorabzuteilung an. Der von ihr überobligatorisch erwirtschaftete Überschuss müsse ihr verbleiben. Da sie bereits vollumfänglich Naturalunterhalt leiste, kön- ne sie nicht via ihr überobligatorisches Erwerbseinkommen verpflichtet werden, auch noch einen Teil an den Barunterhalt zu bezahlen. Die unentgeltliche Be- treuung durch die Grosseltern mütterlicherseits könne höchstens der Beru- fungsbeklagten (als Naturalunterhalt), nicht jedoch dem Berufungskläger ange- rechnet werden. 32.3 Bei der Festsetzung von Geldbeiträgen des einen Ehegatten an den anderen nach Art. 176 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB geht das Gericht von den bisherigen ausdrück- lich oder stillschweigend getroffenen Vereinbarungen der Ehegatten über die Aufgabenteilung und Geldleistungen aus (SCHWANDER, in: Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, 5. Aufl. 2014, N. 2 zu Art. 176 ZGB). Die Vorabzuteilung der Vorinstanz von CHF 770.00 führt dazu, dass der Berufungsbeklagten mehr als der vorhandene Überschuss (CHF 696.00; vgl. Berechnungsblatt der Vorinstanz zum Jahr 2017) zufliesst und damit der Grundbedarf des Berufungsklägers nicht vollständig gedeckt ist. Es ist jedoch unbillig, dem Ehemann den Grundbedarf nicht zu belassen, wenn die Ehefrau mit der Vorabzuteilung einen beträchtlichen Überschuss erzielt. Auch eine praktisch vollständige Überschusszuteilung an die Berufungsbeklagte erscheint vorliegend nicht gerechtfertigt, da die Betreuungs- und Arbeitsverhältnisse im Jahr 2017 jenen während der Zeit des Zusammenle- bens entsprechen. Die Berufungsbeklagte arbeitete bereits vor dem Auszug des Berufungsklägers in einem 90%-Pensum und beteiligte sich mit ihrem Einkom- men an den Ausgaben der Familie und damit auch am Barunterhalt von C.________. Es besteht kein Anlass, im Rahmen von Eheschutzmassnahmen in diese Aufteilung einzugreifen, zumal im System ein Überschuss resultiert und damit mit dem Einkommen beider Parteien aufgrund der bisherigen Aufgaben- teilung die Kosten beider Haushalte gedeckt werden können (vgl. SCHWANDER, a.a.O., N. 3 zu Art. 176 ZGB). Eine über die Betreuungszulage von CHF 225.00 21 hinausgehende Vorabzuteilung zugunsten der Berufungsbeklagten ist für das Jahr 2017 daher nicht gerechtfertigt. Zum Betreuungsunterhalt ist festzuhalten, dass die Berufungsbeklagte im Jahr 2017 lediglich zu 90% – und damit nicht voll – erwerbstätig war und in der ver- bleibenden Zeit die Betreuung von C.________ übernahm. Die durch das redu- zierte Pensum bedingte Erwerbseinbusse bzw. das daraus resultierende Manko ist über den Betreuungsunterhalt aufzufangen (vgl. SPYCHER, a.a.O., S. 199). 33. Für die Zeit ab 1. Januar 2018 teilte die Vorinstanz der Berufungsbeklagten unter Berücksichtigung ihres 100%-igen Arbeitspensums einen Betrag von CHF 855.00 vorab zu, dies aus derselben Begründung wie für die Vorabzutei- lung im Jahr 2017. 33.1 Ab 1. Januar 2018 erhöhte die Berufungsbeklagte ihr Arbeitspensum auf 100%, um ihre laufenden Ausgaben decken zu können. Dies wurde unter anderem notwendig, weil der Berufungskläger ihr bislang nur Unterhaltsbeiträge in sehr bescheidenem Umfang ausgerichtet hatte. Die Berufungsbeklagte sagt selber sinngemäss aus, ihr Pensum so bald als möglich zu Gunsten von C.________ wieder reduzieren zu wollen (pag. 127, Rz. 34 – 38; Parteibefragung mit der Be- rufungsbeklagten). Vor diesem Hintergrund rechtfertigt es sich, der Berufungs- beklagten einen Teil des durch die Pensenaufstockung erzielten Einkommens vorab zuzuteilen. Ihr wird daher zusätzlich zur Betreuungszulage ab 1. Januar 2018 ein Betrag von angemessen erscheinenden CHF 125.00 vorab zugeteilt. 33.2 Da die Berufungsbeklagte bei einem 100%-Pensum jedoch keine betreuungs- bedingte Erwerbseinbusse mehr hinzunehmen hat, steht C.________ ab 1. Ja- nuar 2018 auch kein Anspruch auf Betreuungsunterhalt mehr zu. E. Ermittlung der Unterhaltsbeiträge 34. Nach dem Gesagten und gestützt auf die Berechnungen gemäss beiliegenden Brechnungsblättern schuldet der Berufungskläger für das Jahr 2017 die folgen- den Unterhaltsbeiträge: Für C.________ monatlich gerundet CHF 790.00 (CHF 660.00 Barunterhalt + CHF 130.00 Betreuungsunterhalt); für die Berufungsbeklagte monatlich CHF 350.00. 35. Ab dem 1. Januar 2018 schuldet der Berufungskläger sodann die folgenden Unterhaltsbeiträge: Für C.________ monatlich gerundet CHF 715.00 (ausschliesslich Barunterhalt); für die Berufungsbeklagte monatlich CHF 135.00. 36. Die Berufung ist damit teilweise gutzuheissen und die vorinstanzlich festgeleg- ten Unterhaltsbeiträge sind gemäss obigen Ausführungen anzupassen. 37. Festzuhalten bleibt, dass der Berufungskläger von den für das Jahr 2017 ge- schuldeten Unterhaltsbeiträgen für C.________ und die Berufungsbeklagte in 22 der Höhe von total CHF 13‘680.00 (12 x [CHF 790.00 + CHF 350.00]) bereits ei- nen Betrag von CHF 4‘405.00 bezahlt hat. Die der Berufungsbeklagten für diese Periode nachzuleistende Restanz beträgt damit CHF 9‘275.00. V. Gesuche um unentgeltliche Rechtspflege 38. Zu beurteilen bleiben die Gesuche der Parteien um Erteilung der unentgeltlichen Rechtspflege unter Beiordnung eines amtlichen Anwalts. 39. Gemäss Art. 117 ZPO hat eine Person Anspruch auf unentgeltliche Rechtspfle- ge, wenn sie nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Die formelle Voraussetzung der Bedürftigkeit (Bst. a) und die materielle Voraussetzung der Nichtaussichtslosigkeit (Bst. b) müssen kumulativ erfüllt sein. Die unentgeltliche Rechtspflege umfasst die ge- richtliche Bestellung einer Rechtsbeiständin oder eines Rechtsbeistandes, wenn dies zur Wahrung der Rechte notwendig ist (Art. 118 Abs. 1 Bst. c ZPO). 40. Die prozessuale Bedürftigkeit beurteilt sich nach der gesamten wirtschaftlichen Situation der rechtssuchenden Person im Zeitpunkt der Gesuchseinreichung. Dazu gehören einerseits sämtliche finanziellen Verpflichtungen sowie anderer- seits die Einkommens- und Vermögensverhältnisse (BVR 2010 S. 283 E. 2.2 mit weiteren Hinweisen; vgl. auch BGE 135 I 221 E. 5.1). Der Überschuss über den zivilprozessualen Zwangsbedarf sollte es der gesuchstellenden Person ermögli- chen, die Kosten bei weniger kostspieligen Prozessen innert Jahresfrist zu tilgen (vgl. Kreisschreiben Nr. 1 der Zivilabteilung des Obergerichts des Kantons Bern, Bst. E). 41. Gesuch des Berufungsklägers (ZK 18 113) 41.1 Der Berufungskläger erhält oberinstanzlich teilweise Recht, womit seine Rechts- begehren nicht von vornherein als aussichtslos gelten können. Die materielle Voraussetzung zur Erteilung der unentgeltlichen Rechtspflege ist damit erfüllt. 41.2 Seit dem 1. Januar 2018 verfügt der Berufungskläger über ein monatliches Ein- kommen von CHF 4‘639.00 (inkl. Anteil 13. Monatslohn). Diesem steht unter Berücksichtigung der zu bezahlenden Unterhaltsbeiträge sowie des zivilprozes- sualen Zuschlags ein monatlicher zivilprozessualer Zwangsbedarf von CHF 4‘449.00 gegenüber (vgl. Berechnungsblatt 2018, Berechnungstabelle für Unterhaltsbeiträge, 6. Unentgeltliche Rechtspflege). Der Überschuss des Beru- fungsklägers beträgt damit ungefähr CHF 190.00 monatlich bzw. CHF 2‘280.00 im Jahr. Der Berufungskläger legt glaubhaft dar, dass ihm eine Veräusserung der Liegenschaft in Portugal oder eine Erhöhung der darauf lastenden Hypothek angesichts des Zerfalls der Immobilienpreise nicht zumutbar ist (ZK 18 113, pag. 5). Damit verfügt der Berufungskläger nicht über die erforderlichen Mittel, um die Kosten des Berufungsverfahrens (inkl. Kosten für die Rechtsvertretung) innert Jahresfrist zu tilgen. Die formelle Voraussetzung von Art. 117 Bst. a ist damit ebenfalls erfüllt, womit das Gesuch des Berufungsklägers um Erteilung der unentgeltlichen Rechtspflege zu gewähren ist. 23 41.3 Der Berufungskläger ist juristischer Laie. Die Bemessung von Ehegatten- und Kindesunterhaltsbeiträgen erfordert Kenntnisse der kantonalen Praxis sowie der entsprechenden Rechtsprechung. Ausserdem sind vorliegend neue gesetzliche Grundlagen zu berücksichtigen, zu denen noch keine gefestigte Praxis besteht. Unter diesen Voraussetzungen rechtfertigt sich die Beiordnung von Rechtsan- walt Y.________ als amtlicher Anwalt für das Berufungsverfahren. 42. Gesuch der Berufungsbeklagten (ZK 18 127) 42.1 Die Voraussetzung von Art. 117 Bst. b ZPO (Nichtaussichtslosigkeit) ist auf Sei- ten der Berufungsbeklagten als einlassungspflichtige Partei erfüllt. 42.2 Zu prüfen ist die Bedürftigkeit nach Art. 117 Bst. a ZPO. Mit Blick auf die akten- kundigen Unterlagen ist die Bedürftigkeit der Berufungsbeklagten ausgewiesen: Ihrem Einkommen von CHF 5‘177.00 (inkl. 13. ML, Kinder- und Betreuungszula- ge sowie vom Berufungskläger geschuldete Unterhaltsbeiträge) steht ein zivil- prozessualer Zwangsbedarf von CHF 4‘910.00 gegenüber (vgl. Berechnungs- blatt 2018, Berechnungstabelle für Unterhaltsbeiträge, 6. Unentgeltliche Rechts- pflege). Die Berufungsbeklagte verfügt damit über einen bescheidenen Über- schuss von CHF 267.00 monatlich bzw. CHF 3‘204.00 jährlich. Aus diesem Überschuss vermag sie die Kosten des Berufungsverfahrens (inkl. Kosten der Rechtsvertretung) nicht innert Jahresfrist zu tilgen, womit sie als prozessarm gilt. Über Vermögen, aus welchem sie die Kosten des Berufungsverfahrens decken könnte, verfügt die Berufungsbeklagte nicht. Zu berücksichtigen gilt im Rahmen der Beurteilung des uR-Gesuchs ausserdem der Umstand, dass die Berufungs- beklagte infolge eines Herzinfarkts gegenwärtig krankgeschrieben ist (vgl. ZK 18 113, pag. 16 sowie Beilage zur Stellungnahme vom 23. März 2018) und daher mit zusätzlichen finanziellen Einbussen zu rechnen hat. Das Gesuch der Berufungsbeklagten um unentgeltliche Rechtspflege ist nach dem Dargelegten gutzuheissen. 42.3 Auch die Berufungsklagte ist für das vorliegende Verfahren auf eine Rechtsver- tretung angewiesen: Die konkrete Bemessung der vom Berufungskläger ge- schuldeten Unterhaltsbeiträge ist für sie von grosser Bedeutung und weist recht- liche wie auch tatsächliche Schwierigkeiten auf, denen sie alleine nicht gewach- sen wäre. Es ist ihr daher sowie im Interesse der Waffengleichheit Fürsprecherin Z.________ als amtliche Anwältin für das Berufungsverfahren beizuordnen. 43. In den Verfahren betreffend die unentgeltliche Rechtspflege vor Obergericht werden keine Gerichtskosten erhoben (Art. 119 Abs. 6 ZPO). VI. Kosten 44. Bei diesem Ausgang des Verfahrens obsiegt der Berufungskläger teilweise. 45. Die erstinstanzliche Kostenverteilung ist nicht zu beanstanden und wird bestätigt. 24 45.1 Die erstinstanzlichen Gerichtskosten, bestimmt auf CHF 2'134.00 (Entscheidge- bühr CHF 1‘500.00, Übersetzerkosten CHF 634.00), werden den Parteien dem- nach je zur Hälfte auferlegt, gehen angesichts des beiden Parteien für das vor- instanzliche Verfahren gewährten Rechts auf unentgeltliche Rechtspflege aber vorläufig zulasten des Kantons Bern. Beide Parteien sind für ihren Anteil, aus- machend je CHF 1‘067.00, zur Nachzahlung verpflichtet, sobald sie dazu in der Lage sind (Art. 123 ZPO). 45.2 Jede Partei trägt ihre eigenen Parteikosten des erstinstanzlichen Verfahrens, unter Berücksichtigung des ihnen gewährten Rechts auf unentgeltliche Rechts- pflege. 46. Die Prozesskosten im oberinstanzlichen Verfahren nach dem Ausgang des Ver- fahrens verteilt, wenn – wie vorliegend – keine Partei vollständig obsiegt (Art. 106 Abs. 2 ZPO). Zudem kann das Gericht in familienrechtlichen Verfahren von den Verteilungsgrundsätzen abweichen und die Prozesskosten nach Er- messen verteilen (vgl. Art. 107 Abs. 1 Bst. c ZPO). Aufgrund des teilweisen Ob- siegens des Berufungsklägers erscheint auch im oberinstanzlichen Verfahren eine hälftige Teilung der Prozesskosten angezeigt. 46.1 Die oberinstanzlichen Gerichtskosten, angesichts des Streitwerts von rund CHF 70‘000.00 (kapitalisierte Differenz zwischen den oberinstanzlichen Anträ- gen der Parteien unter Berücksichtigung einer Dauer der Eheschutzmassnah- men von praxisgemäss fünf Jahren; vgl. Art. 91 Abs. 2 und Art 92 Abs. 1 ZPO) sowie der bescheidenen finanziellen Mittel der Parteien auf CHF 2'500.00 be- stimmt (Art. 44 Abs. 1 Bst. b i.V.m. Art. 5 des Verfahrenskostendekrets [VKD; BSG 161.12]), werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt. Angesichts des bei- den Parteien für das oberinstanzliche Verfahren gewährten Rechts auf unent- geltliche Rechtspflege gehen die Kosten vorläufig zulasten des Kantons Bern. Beide Parteien sind führ ihren Anteil, ausmachend je CHF 1‘250.00, zur Nach- zahlung verpflichtet, sobald sie dazu in der Lage sind (Art. 123 ZPO). 46.2 Jede Partei trägt ihre eigenen oberinstanzlichen Parteikosten, unter Berücksich- tigung des beiden erteilten Rechts auf unentgeltliche Rechtspflege für das Beru- fungsverfahren. 47. Den Rechtsvertretern beider Parteien werden als unentgeltliche Rechtsbeistän- de amtliche Entschädigungen für das Berufungsverfahren ausgerichtet. 47.1 Die amtliche Entschädigung bemisst sich nach dem gebotenen Zeitaufwand und entspricht höchstens dem Honorar gemäss der Tarifordnung für den Parteikos- tenersatz. Bei der Festsetzung des gebotenen Aufwands sind die Bedeutung der Streitsache und die Schwierigkeit des Prozesses zu berücksichtigen. Ausla- gen und Mehrwertsteuer werden zusätzlich entschädigt (Art. 42 des Kantonalen Anwaltsgesetzes [KAG; BSG 168.11]). Der Stundensatz beträgt CHF 200.00 (Art. 42 Abs. 3 KAG und Art. 1 Abs. 1 der Verordnung über die Entschädigung der amtlichen Anwältinnen und Anwälte [EAV; BSG 168.711]). 25 Gemäss Art. 5 Abs. 1 der Parteikostenverordnung (PKV; BSG 168.811) beträgt das erstinstanzliche Honorar bei einem Streitwert ab CHF 50‘000.00 bis CHF 100‘000.00 zwischen CHF 3‘900.00 und CHF 23‘700.00. Vor oberer In- stanz kann gemäss Art. 7 PKV maximal 50 % des Honorars gemäss Art. 5 PKV, vorliegend somit maximal CHF 11‘850.00, verlangt werden. 47.2 Rechtsanwalt Y.________ macht in seiner Honorarnote vom 18. Juni 2018 ei- nen Aufwand von CHF 2‘240.00, bestehend aus ca. 9 Stunden à CHF 250.00, sowie Auslagen von CHF 112.55 zzgl. 7,7% MWST von 181.15 geltend. Ausge- hend von einem Stundenansatz von CHF 200.00 ergibt sich ein amtliches Hono- rar von 1‘800.00. Dieses Honorar erscheint unter Berücksichtigung des (analog) anwendbaren Tarifrahmens, dem leicht überdurchschnittlichen Zeitaufwand (Rechtsschrift von 19 Seiten), der durchschnittlichen Schwierigkeit des Prozes- ses (Kindes- und Ehegatten-Unterhaltsberechnungen) sowie der leicht über- durchschnittlichen Bedeutung des Streitgegenstands für die Parteien als ange- messen. Die geltend gemachten Auslagen geben zu keinen Bemerkungen An- lass. Die amtliche Entschädigung von Rechtsanwalt Y.________ wird nach dem Gesagten wie folgt bestimmt: Leistungen ab 1.1.2018 Stunden Satz amtliche Entschädigung 9.00 200.00 CHF 1'800.00 Auslagen MWST-pflichtig CHF 112.55 Mehrwertsteuer 7.7% auf CHF 1'912.55 CHF 147.25 Total, vom Kanton Bern auszurichten CHF 2'059.80 volles Honorar CHF 2'240.00 Auslagen MWSt-pflichtig CHF 112.55 Mehrwertsteuer 7.7% auf CHF 2'352.55 CHF 181.15 Total CHF 2'533.70 nachforderbarer Betrag CHF 473.90 47.3 Der Berufungskläger hat dem Kanton Bern das an Rechtsanwalt Y.________ ausgerichtete amtliche Honorar zurückzuzahlen und Rechtsanwalt Y.________ die Differenz zwischen dem amtlichen und dem vollen Honorar zu erstatten, so- bald er dazu in der Lage ist (Art. 123 ZPO und Art. 42a KAG). 47.4 Fürsprecherin Z.________ weist in ihrer Honorarnote vom 14. Juni 2018 ein volles Honorar von CHF 3‘250.00 resp. einen Aufwand von 13 Stunden sowie Auslagen von CHF 64.50 zzgl. 7,7% MWST aus. Nach den oben genannten Pa- rametern (E. 47.1 f. oben; Berufungsantwort von 13 Seiten) erscheint das Hono- rar angemessen und kann genehmigt werden. Die Auslagen sind ebenfalls zu bestätigen, womit die amtliche Entschädigung von Fürsprecherin Z.________ wie folgt bestimmt wird: 26 Leistungen ab 1.1.2018 Stunden Satz amtliche Entschädigung 13.00 200.00 CHF 2'600.00 Auslagen MWST-pflichtig CHF 64.50 Mehrwertsteuer 7.7% auf CHF 2'664.50 CHF 205.15 Total, vom Kanton Bern auszurichten CHF 2'869.65 volles Honorar CHF 3'250.00 Auslagen MWSt-pflichtig CHF 64.50 Mehrwertsteuer 7.7% auf CHF 3'314.50 CHF 255.20 Total CHF 3'569.70 nachforderbarer Betrag CHF 700.05 47.5 Die Berufungsbeklagte hat dem Kanton Bern das an Fürsprecherin Z.________ ausgerichtete amtliche Honorar zurückzuzahlen und Fürsprecherin Z.________ die Differenz zwischen dem amtlichen und dem vollen Honorar zu erstatten, so- bald sie dazu in der Lage ist (Art. 123 ZPO und Art. 42a KAG). 27 Die Kammer entscheidet: 1. Die Ziffern 5, 6 sowie 9 – 12 des Entscheids des Regionalgerichts Bern-Mittelland vom 10. Januar 2018 sind in Rechtskraft erwachsen. 2. Die Berufung wird insofern gutgeheissen, als die Ziffern 1 – 4 des Entscheids des Re- gionalgerichts Bern-Mittelland vom 10. Januar 2018 wie folgt abgeändert werden: 2.1 Der Berufungskläger wird verurteilt, der Berufungsbeklagten für den Sohn C.________ für die Zeit vom 1. Januar 2017 bis zum 31. Dezember 2017 ei- nen monatlichen Unterhaltsbeitrag von CHF 790.00 (Barunterhalt CHF 660.00, Betreuungsunterhalt CHF 130.00), zahlbar monatlich zum Voraus, zu bezah- len. Ab dem 1. Januar 2018 hat der Berufungskläger der Berufungsbeklagten für den Sohn C.________ einen Unterhaltsbeitrag von CHF 715.00 (ausschliess- lich Barunterhalt), zahlbar monatlich zum Voraus, zu bezahlen. Die Familienzulagen sind in den vorstehenden Unterhaltsbeiträgen nicht inbe- griffen und zusätzlich geschuldet, wenn der Berufungskläger darauf Anspruch hat und sie nicht von der Berufungsbeklagten bezogen werden. Sie werden zurzeit von der Berufungsbeklagten bezogen. Art. 179 Abs. 1 sowie Art. 286 Abs. 2 und 3 ZGB bleiben vorbehalten. 2.2 Der Berufungskläger wird weiter verurteilt, der Berufungsbeklagten für die Zeit vom 1. Januar 2017 bis zum 31. Dezember 2017 einen Unterhaltsbeitrag von monatlich CHF 350.00 zu bezahlen. Ab dem 1. Januar 2018 hat der Berufungskläger der Berufungsbeklagten einen Unterhaltsbeitrag von CHF 135.00 zu bezahlen. 2.3 Bei der Festsetzung der Unterhaltsbeiträge wurde von folgenden Einkom- menszahlen (netto pro Monat, inkl. Anteil 13. Monatslohn/Gratifikationen, exkl. Familien und Betreuungszulagen) ausgegangen: - Berufungskläger (01.01.2017 – 31.12.2017): CHF 4‘412.00 - Berufungskläger (ab 01.01.2018): CHF 4‘639.00 - Berufungsbeklagte (01.01.2017 – 31.12.2017): CHF 3‘485.00 - Berufungsbeklagte (ab 01.01.2018): CHF 3‘872.00 2.4 Es wird festgestellt, dass von den für das Jahr 2017 geschuldeten Unterhalts- beiträgen für C.________ und die Berufungsbeklagte von total CHF 13‘680.00 bereits ein Betrag von CHF 4‘405.00 bezahlt wurde und der Berufungskläger der Berufungsbeklagten für diese Periode demzufolge eine Restanz von CHF 9‘275.00 schuldet. 3. Die Ziffern 7, 8, 13 und 14 des Entscheids des Regionalgerichts Bern-Mittelland vom 10. Januar 2018 (Kostenverlegung betreffend das erstinstanzliche Verfahren und Nachzahlungspflicht betreffend Gerichtskosten) werden bestätigt. 28 4. Dem Berufungskläger wird für das oberinstanzliche Verfahren ZK 18 94 die unentgelt- liche Rechtspflege gewährt. Es wird ihm Rechtsanwalt Y.________ als unentgeltlicher Rechtsbeistand bestellt (ZK 18 113). 5. Der Berufungsbeklagten wird für das oberinstanzliche Verfahren ZK 18 94 ebenfalls die unentgeltliche Rechtspflege gewährt. Es wird ihr Fürsprecherin Z.________ als unentgeltliche Rechtsbeiständin bestellt (ZK 18 127). 6. Die Gerichtskosten des oberinstanzlichen Verfahrens ZK 18 94, bestimmt auf CHF 2‘500.00, werden den Parteien mit CHF 1‘250.00 je zur Hälfte auferlegt, gehen jedoch vorläufig zulasten des Kantons Bern. Die Parteien sind für ihren Anteil zur Nachzahlung verpflichtet, sobald sie dazu in der Lage sind. 7. Jede Partei trägt ihre eigenen Parteikosten des oberinstanzlichen Verfahrens. 8. Das Honorar von Rechtsanwalt Y.________ für das oberinstanzliche Verfahren ZK 18 94 wird wie folgt bestimmt: Leistungen ab 1.1.2018 Stunden Satz amtliche Entschädigung 9.00 200.00 CHF 1'800.00 Auslagen MWST-pflichtig CHF 112.55 Mehrwertsteuer 7.7% auf CHF 1'912.55 CHF 147.25 Total, vom Kanton Bern auszurichten CHF 2'059.80 volles Honorar CHF 2'240.00 Auslagen MWSt-pflichtig CHF 112.55 Mehrwertsteuer 7.7% auf CHF 2'352.55 CHF 181.15 Total CHF 2'533.70 nachforderbarer Betrag CHF 473.90 Der Berufungskläger hat dem Kanton Bern das an Rechtsanwalt Y.________ ausge- richtete amtliche Honorar zurückzuzahlen und Rechtsanwalt Y.________ die Differenz zwischen dem amtlichen und dem vollen Honorar zu erstatten, sobald er dazu in der Lage ist. 29 9. Das Honorar von Fürsprecherin Z.________ für das oberinstanzliche Verfahren ZK 18 94 wird wie folgt bestimmt: Leistungen ab 1.1.2018 Stunden Satz amtliche Entschädigung 13.00 200.00 CHF 2'600.00 Auslagen MWST-pflichtig CHF 64.50 Mehrwertsteuer 7.7% auf CHF 2'664.50 CHF 205.15 Total, vom Kanton Bern auszurichten CHF 2'869.65 volles Honorar CHF 3'250.00 Auslagen MWSt-pflichtig CHF 64.50 Mehrwertsteuer 7.7% auf CHF 3'314.50 CHF 255.20 Total CHF 3'569.70 nachforderbarer Betrag CHF 700.05 Die Berufungsbeklagte hat dem Kanton Bern das an Fürsprecherin Z.________ aus- gerichtete amtliche Honorar zurückzuzahlen und Fürsprecherin Z.________ die Diffe- renz zwischen dem amtlichen und dem vollen Honorar zu erstatten, sobald sie dazu in der Lage ist. 10. Für die Verfahren betreffend unentgeltliche Rechtspflege vor Obergericht werden kei- ne Gerichtskosten erhoben (ZK 18 113 und ZK 18 127). 11. Zu eröffnen: - dem Berufungskläger, vertreten durch Rechtsanwalt Y.________ - der Berufungsbeklagten, vertreten durch Fürsprecherin Z.________ Mitzuteilen: - der Vorinstanz Bern, 26. Juni 2018 Im Namen der 2. Zivilkammer Der Referent: Oberrichter Schlup Die Gerichtsschreiberin: von Hünerbein Rechtsmittelbelehrung auf der nächsten Seite 30 Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid über vorsorgliche Massnahmen kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundes- gericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Zivilsachen gemäss Art. 39 ff., 72 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110) geführt werden. Dabei kann nur die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden (Art. 98 BGG). Die Art. 95, 97 und 105 Abs. 2 BGG gelangen nicht zur Anwendung. Die Beschwerde muss den Anfor- derungen von Art. 42 BGG entsprechen. Die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem sowie inter- kantonalem Recht ist ausdrücklich zu rügen und zu begründen (Art. 106 Abs. 2 BGG). Hinweis: Der Entscheid ist rechtskräftig. Die Berechnungstabellen im Anhang des Entscheids werden sichtbar, wenn das Doku- ment im Originalformat geöffnet wird. 31 Obergericht Bern, 2, Zivilk ammer d Ausgabe Juli 2017 V11 Berechnungstabelle für Unterhaltsbeiträge Lebenskosten- Berechnen/calcul 2017 methode 01.01.-31.12.2017 Namen: verheiratet/geschieden (j/n) Trennungsdatum: A <> B , ZK 18 94 j 01.01.2017 Anzahl Monate/Jahr für Berechnung: 12.0 haupt- unterhalts- betreuend pflichtig (n1) (n2) Name/Bezeichnung Vater Mutter Sohn C. Jahrgang 1979 1983 2009 Alter 38 34 8 Wohnsitzkanton (Autokennzeichen) BE BE Wohngemeinschaft (j/n) j n Beschäftigungsgrad 100.00% 90.00% Nettoeinkommen bei 100% 4412 3217 Bezug Familienzulage (n2/n1) n2 Vorsorgeunterhalt (j/n) n Sparquote (Betrag) 1. Verfügbare Mittel Total Nettoeinkommen (EM inkl. Anteil 13. Mtl.) 4412 3217 7629 13. Monatslohn 268 268 Zusatzeinkommen 0 Nebenerwerbseinkommen 0 Familienzulagen --- --- 230 230 Familienzulagen volljährige und andere Kinder 0 Rente AHV/IV 0 Rente berufliche Vorsorge 0 Rente Lebensversicherung 0 Vermögensertrag 0 0 Unterhaltsbeiträge von Dritten 0 Betreuungszulage 225 225 Total 4412 3710 230 0 0 0 8352 54.32% 45.68% 2. Grundbedarf Grundbetrag 1100 1350 --- --- --- --- 2450 Zuschlag für Kinder --- --- 400 400 ./. in Drittbetreuungskosten --- --- 0 Miete/Hypothekarzins 35 845 --- --- --- --- 880 Nebenkosten 190 --- --- --- --- 190 Anteil Kinder -207 207 0 ./. Wohnbeiträge erwachsene Personen 0 Krankenversicherungsprämien Erwachsene 276 390 --- --- --- --- 666 Krankenversicherungsprämien Kinder --- --- 146 146 Telekommunikation/Mobiliarversicherung 50 100 --- --- --- --- 150 Arbeitsweg 515 426 941 Zuschlag für auswärtiges Essen 220 110 330 Berufszuschlag --- --- --- --- 0 Laufende Steuern 435 189 0 625 Schuldentilgung 222 --- --- --- --- 222 Drittbetreuung Kinder --- --- 0 0 Weitere besondere Auslagen für Kinder hauptbetreuender Elternteil --- --- 70 70 Weitere besondere Auslagen für Kinder nicht hauptbetreuender Elternteil 50 --- --- --- --- --- 50 Beiträge an Berufsverbände --- --- --- --- 0 Weiterbildung --- --- --- --- 0 Besondere Krankheitskosten 245 245 Private Vorsorge/Lebensversicherungen 0 --- --- --- --- 0 Unterhaltsbeiträge an Dritte --- --- --- --- 0 Weitergeleitete Familienzulagen --- --- --- --- 0 Rückzahlung kantonale Prämienverbilligung 447 447 Total 3149 3840 823 0 0 0 7812 32 3. Differenz Verfügbare Mittel 4412 3710 230 0 0 0 8352 ./. Grundbedarf ohne Vorsorgeunterhalt, Unterhaltsbeiträge an Dritte -3149 -3840 -823 0 0 0 -7812 ./. Vorsorgeunterhalt, Unterhaltsbeiträge an Dritte 0 0 0 Überschuss/Mank o 1263 -130 -593 0 0 0 540 ./. Vorabzuteilung 0 -225 0 0 0 0 -225 Aufzuteilender Betrag 1263 -355 -593 0 0 0 315 Verteiler für Überschuss/Manko 1 1 0.5 0 0 0 2.5 in Prozent 40.00% 40.00% 20.00% 0.00% 0.00% 0.00% 100.00% Überschussanteil 126 126 63 0 0 0 315 4. Unterhaltsbeitrag wirtschaftlich Grundbedarf 3149 3840 823 0 0 0 7812 Vorabzuteilung 0 225 0 0 0 0 225 Überschussanteil 126 126 63 0 0 0 315 Total 3275 4191 886 0 0 0 8352 ./. eigenes Einkommen -4412 -3710 -230 0 0 0 -8352 Unterhaltsanspruch wirtschaftlich -1137 481 656 0 0 0 0 5. Unterhaltsbeitrag rechtlich Unterhaltsanspruch hauptbetreuender Elternteil und Kinder total 1137 ./. Grundbedarf Kinder abzüglich eigenes Einkommen -593 593 0 0 0 0 ./. Vorabzuteilung an Kinder 0 0 0 0 0 0 ./. Anteil Überschuss für Barunterhalt Kinder -63 63 0 0 0 0 Verbleibend für Lebensk osten hauptbetreuender Elternteil 481 Anteil Kinderk osten z.L. hauptbetreuender Elternteil 0 Betreuungszeit in Prozent aufgrund Alter 0.00% Anteil am Betreuungsunterhalt in Prozent 100.00% 0.00% 0.00% 0.00% 100.00% ./. Ausgleich Manko (ohne Vorsorgeunterhalt, Unterhaltsbeiträge an Dritte) durch Betreuungsunterhalt -130 130 0 0 0 0 ./. Anteil Überschuss für Betreuungsunterhalt 0 0 0 0 0 0 Verbleibend 351 ./. Umlagerung auf/von Betreuungsunterhalt 0.0% 0 0 0 0 0 0 Anteil Kinderkosten z.L. hauptbetreuender Elternteil 100.0% 0 0 0 0 0 0 6. Resultat persönlicher Unterhaltsbeitrag hauptbetreuender Elternteil 351 Barunterhalt Kinder 656 0 0 0 656 Betreuungsunterhalt 130 0 0 0 130 ./. Anteil hauptbetreuender Elternteil/Anteil Manko 0 0 0 0 0 Unterhaltsbeitrag Kinder insgesamt 786 0 0 0 786 Unterhaltsbeiträge total 1137 33 Autor/in: Obergericht Bern, 2, Zivilkammer Sprache/langue (d/f): d Angenäherte Ermittlung des steuerbaren Einkommens und Vermögens 2017 ohne Gewähr Mutter Vater Namen: A <> B, ZK 18 94 Kanton: BE Kanton: BE Datum: 26.06.2018 Alleinstehend: Alleinstehend: x Verh./mit Kind: x Verh./mit Kind: Bund: Bund: Alleinstehend: Alleinstehend: x Verh./mit Kind: x Verh./mit Kind: Anzahl Kinder für Elterntarif: 1 0 Selbstständig: Selbstständig: Schichtarbeit: Schichtarbeit: BVG: x BVG: x 3. Säule: 3. Säule: Steueranlage/Steuerfuss Kanton: 3.06 3.06 Steueranlage/Steuerfuss Gemeinde: 1.70 1.70 Steueranlage/Steuerfuss Kirche Einkommen: 0.2000 0.2000 Steueranlage/Steuerfuss Kirche Vermögen: 0.2000 0.2000 Personalsteuer Kanton (Franken/Jahr): 0 0 Personalsteuer Gemeinde (Franken/Jahr): 0 0 Weitere Gemeindeabgaben (Franken/Jahr): Einkommen Berechnung für ein Jahr BE Bund BE Bund Nettoeinkommen, Anteil 13. Mtl., Zusatzeinkommen 41'821 41'821 52'944 52'944 Aufrechnungen Familienzulagen 2'760 2'760 0 0 Nebenerwerbseinkommen 0 0 0 0 Rente AHV/IV 0 0 0 0 Rente berufliche Vorsorge 0 0 0 0 Rente Lebensversicherung 0 0 0 0 Vermögensertrag 0 0 0 0 Eigenmietwert Liegenschaft ./. Unterhalts- und weitere Kosten Liegenschaft Unterhaltsbeiträge von Dritten 0 0 0 0 Unterhaltsbeiträge vom Ehegatten/anderen Elternteil 13'648 13'648 --- --- Korrektur effektiv bezahlte UB -9'243 -9'243 Weitere Einkommensbestandteile Eink ünfte total 48'986 48'986 52'944 52'944 Berufskosten auf Erwerbseinkommen pauschal 0 --- 0 --- Berufskosten auf Erwerbseinkommen effektiv 8'746 6'634 11'380 8'200 Berufskosten auf Nebenerwerbseinkommen 0 0 0 0 Versicherungsabzug gewöhnlich 2'400 1'700 2'400 1'700 Versicherungsabzug hoch Versicherungsabzug minderjährige Kinder 700 700 0 0 Versicherungsabzug volljährige Kinder Drittbetreuung Kinder 0 0 Hypothekarzinsen Andere Schuldzinsen Private Vorsorge (3. Säule) Unterhaltsbeiträge an Dritte 0 0 0 0 Weitergeleitete Familienzulagen Unterhaltsbeiträge an den Ehegatten/anderen Elternteil --- --- 13'648 13'648 Korrektur effektiv bezahlte UB -9'243 -9'243 Weitere sachliche Abzüge Sachliche Abzüge total 11'846 9'034 18'185 14'305 Reines Eink ommen 37'141 39'953 34'759 38'639 Allgemeiner Abzug 5'200 --- 5'200 --- Alleinstehend mit eigenem Haushalt 2'400 --- --- Kinderabzug 8'000 6'500 Kinderabzug für volljährige Kinder Alleinstehend mit eigenem Haushalt und Kindern 1'200 --- --- All'stehend mit eig. Haushalt und volljährigen Kindern --- --- Zusätzliche Ausbildungskosten --- --- Unterstützungen Krankheitskosten 1'202 1'008 Vergabungen Weiterer Sozialabzug 1 --- --- Weiterer Sozialabzug 2 --- --- Weitere persönliche/Sozialabzüge Persönliche/Sozialabzüge total 16'800 6'500 6'402 1'008 Zwischentotal 20'341 33'453 28'357 37'631 Weiterer Sozialabzug 3 1'700 --- 0 --- Weiterer Sozialabzug 4 500 --- 0 --- Steuerbares Einkommen 18'141 33'453 28'357 37'631 34 Vermögen per Stichtag Wertschriften und andere Kapitalanlagen Grundeigentum (amtlicher Wert) Fahrzeuge Weitere Vermögenswerte Vermögenswerte total 0 0 Hypothekarschulden Satz: 0.00% Kreditschulden Weitere Schulden Schulden total 0 0 Reines Vermögen 0 0 Allgemeiner Abzug Kinderabzug 18'000 Weiterer Abzug 1 Weiterer Abzug 2 Persönliche/Sozialabzüge total 18'000 0 Steuerbares Vermögen 0 0 35 Autor/in: 26.06.2018 Sprache/langue (d/f): © berechnungsblaetter.ch 07.17 Obergericht des Kantons Bern, 2. Zivilk ammer d Ausgabe Juli 2017 V11 Berechnungstabelle für Unterhaltsbeiträge Lebenskosten- Berechnen/calcul 2018 methode ab 01.01.2018 Namen: verheiratet/geschieden (j/n) Trennungsdatum: A <> B , ZK 18 94 j Anzahl Monate/Jahr für Berechnung: 12.0 haupt- unterhalts- betreuend pflichtig (n1) (n2) Name/Bezeichnung Vater Mutter Sohn C. Jahrgang 1979 1983 2009 Alter 39 35 9 Wohnsitzkanton (Autokennzeichen) BE BE Wohngemeinschaft (j/n) n n Beschäftigungsgrad 100.00% 100.00% Nettoeinkommen bei 100% 4282 3574 Bezug Familienzulage (n2/n1) n2 Vorsorgeunterhalt (j/n) n Sparquote (Betrag) 1. Verfügbare Mittel Total Nettoeinkommen 4282 3574 7856 13. Monatslohn 357 298 655 Zusatzeinkommen 0 Nebenerwerbseinkommen 0 Familienzulagen --- --- 230 230 Familienzulagen volljährige und andere Kinder 0 Rente AHV/IV 0 Rente berufliche Vorsorge 0 Rente Lebensversicherung 0 Vermögensertrag 0 Unterhaltsbeiträge von Dritten 0 0 Betreuungszulage 225 225 Total 4639 4097 230 0 0 0 8966 53.10% 46.90% 2. Grundbedarf Grundbetrag 1200 1350 --- --- --- --- 2550 Zuschlag für Kinder --- --- 400 400 ./. in Drittbetreuungskosten --- --- 0 Miete/Hypothekarzins 729 845 --- --- --- --- 1574 Nebenkosten 120 190 --- --- --- --- 310 Anteil Kinder -207 207 0 ./. Wohnbeiträge erwachsene Personen 0 Krankenversicherungsprämien Erwachsene 303 411 --- --- --- --- 714 Krankenversicherungsprämien Kinder --- --- 155 155 Telekommunikation/Mobiliarversicherung 100 100 --- --- --- --- 200 Arbeitsweg 200 426 626 Zuschlag für auswärtiges Essen 220 110 330 Berufszuschlag --- --- --- --- 0 Laufende Steuern 367 428 0 795 Schuldentilgung 222 --- --- --- --- 222 Drittbetreuung Kinder --- --- 0 Weitere besondere Auslagen für Kinder hauptbetreuender Elternteil --- --- 70 70 Weitere besondere Auslagen für Kinder nicht hauptbetreuender Elternteil 50 --- --- --- --- --- 50 Beiträge an Berufsverbände --- --- --- --- 0 Weiterbildung --- --- --- --- 0 Besondere Krankheitskosten 50 50 Private Vorsorge/Lebensversicherungen 0 --- --- --- --- 0 Unterhaltsbeiträge an Dritte --- --- --- --- 0 Weitergeleitete Familienzulagen --- --- --- --- 0 Rückzahlung kantonale Prämienverbilligung 0 Total 3561 3653 832 0 0 0 8046 36 3. Differenz Verfügbare Mittel 4639 4097 230 0 0 0 8966 ./. Grundbedarf ohne Vorsorgeunterhalt, Unterhaltsbeiträge an Dritte -3561 -3653 -832 0 0 0 -8046 ./. Vorsorgeunterhalt, Unterhaltsbeiträge an Dritte 0 0 0 Überschuss/Mank o 1078 444 -602 0 0 0 920 ./. Vorabzuteilung 0 -350 0 0 0 0 -350 Aufzuteilender Betrag 1078 94 -602 0 0 0 570 Verteiler für Überschuss/Manko 1 1 0.5 0 0 0 2.5 in Prozent 40.00% 40.00% 20.00% 0.00% 0.00% 0.00% 100.00% Überschussanteil 228 228 114 0 0 0 570 4. Unterhaltsbeitrag wirtschaftlich Grundbedarf 3561 3653 832 0 0 0 8046 Vorabzuteilung 0 350 0 0 0 0 350 Überschussanteil 228 228 114 0 0 0 570 Total 3789 4231 946 0 0 0 8966 ./. eigenes Einkommen -4639 -4097 -230 0 0 0 -8966 Unterhaltsanspruch wirtschaftlich -850 134 716 0 0 0 0 5. Unterhaltsbeitrag rechtlich Unterhaltsanspruch hauptbetreuender Elternteil und Kinder total 850 ./. Grundbedarf Kinder abzüglich eigenes Einkommen -602 602 0 0 0 0 ./. Vorabzuteilung an Kinder 0 0 0 0 0 0 ./. Anteil Überschuss für Barunterhalt Kinder -114 114 0 0 0 0 Verbleibend für Lebensk osten hauptbetreuender Elternteil 134 Anteil Kinderk osten z.L. hauptbetreuender Elternteil 0 Betreuungszeit in Prozent aufgrund Alter 0.00% Anteil am Betreuungsunterhalt in Prozent 100.00% 0.00% 0.00% 0.00% 100.00% ./. Ausgleich Manko (ohne Vorsorgeunterhalt, Unterhaltsbeiträge an Dritte) durch Betreuungsunterhalt 0 0 0 0 0 0 ./. Anteil Überschuss für Betreuungsunterhalt 0 0 0 0 0 0 Verbleibend 134 ./. Umlagerung auf/von Betreuungsunterhalt 0.0% 0 0 0 0 0 0 Anteil Kinderkosten z.L. hauptbetreuender Elternteil 100.0% 0 0 0 0 0 0 6. Resultat persönlicher Unterhaltsbeitrag hauptbetreuender Elternteil 134 Barunterhalt Kinder 716 0 0 0 716 Betreuungsunterhalt 0 0 0 0 0 ./. Anteil hauptbetreuender Elternteil/Anteil Manko 0 0 0 0 0 Unterhaltsbeitrag Kinder insgesamt 716 0 0 0 716 Unterhaltsbeiträge total 850 37 Autor/in: Obergericht des Kantons Bern, 2. Zivilkammer Sprache/langue (d/f): d Angenäherte Ermittlung des steuerbaren Einkommens und Vermögens 2018 ohne Gewähr Mutter Vater Namen: A <> B, ZK 18 94 Kanton: BE Kanton: BE Datum: 26.06.2018 Alleinstehend: Alleinstehend: x Verh./mit Kind: x Verh./mit Kind: Bund: Bund: Alleinstehend: Alleinstehend: x Verh./mit Kind: x Verh./mit Kind: Anzahl Kinder für Elterntarif: 1 0 Selbstständig: Selbstständig: Schichtarbeit: Schichtarbeit: BVG: x BVG: x 3. Säule: 3. Säule: Steueranlage/Steuerfuss Kanton: 3.06 3.06 Steueranlage/Steuerfuss Gemeinde: 1.70 1.70 Steueranlage/Steuerfuss Kirche Einkommen: 0.2000 0.2000 Steueranlage/Steuerfuss Kirche Vermögen: 0.2000 0.2000 Personalsteuer Kanton (Franken/Jahr): 0 0 Personalsteuer Gemeinde (Franken/Jahr): 0 0 Weitere Gemeindeabgaben (Franken/Jahr): Einkommen Berechnung für ein Jahr BE Bund BE Bund Nettoeinkommen, Anteil 13. Mtl., Zusatzeinkommen 46'462 46'462 55'666 55'666 Aufrechnungen Familienzulagen 2'760 2'760 0 0 Nebenerwerbseinkommen 0 0 0 0 Rente AHV/IV 0 0 0 0 Rente berufliche Vorsorge 0 0 0 0 Rente Lebensversicherung 0 0 0 0 Vermögensertrag 0 0 0 0 Eigenmietwert Liegenschaft ./. Unterhalts- und weitere Kosten Liegenschaft Unterhaltsbeiträge von Dritten 0 0 0 0 Unterhaltsbeiträge vom Ehegatten/anderen Elternteil 10'202 10'202 --- --- Korrektur effektiv bezahlte UB 3'081 3'081 Weitere Einkommensbestandteile Eink ünfte total 62'505 62'505 55'666 55'666 Berufskosten auf Erwerbseinkommen pauschal 0 --- 0 --- Berufskosten auf Erwerbseinkommen effektiv 8'746 6'634 7'600 7'600 Berufskosten auf Nebenerwerbseinkommen 0 0 0 0 Versicherungsabzug gewöhnlich 2'400 1'700 2'400 1'700 Versicherungsabzug hoch Versicherungsabzug minderjährige Kinder 700 700 0 0 Versicherungsabzug volljährige Kinder Drittbetreuung Kinder 0 0 Hypothekarzinsen Andere Schuldzinsen Private Vorsorge (3. Säule) Unterhaltsbeiträge an Dritte 0 0 0 0 Weitergeleitete Familienzulagen Unterhaltsbeiträge an den Ehegatten/anderen Elternteil --- --- 10'202 10'202 Korrektur effektiv bezahlte UB 3'081 3'081 Weitere sachliche Abzüge Sachliche Abzüge total 11'846 9'034 23'283 22'583 Reines Eink ommen 50'660 53'472 32'383 33'083 Allgemeiner Abzug 5'200 --- 5'200 --- Alleinstehend mit eigenem Haushalt 2'400 --- 2'400 --- Kinderabzug 8'000 6'500 Kinderabzug für volljährige Kinder Alleinstehend mit eigenem Haushalt und Kindern 1'200 --- 0 --- All'stehend mit eig. Haushalt und volljährigen Kindern --- --- Zusätzliche Ausbildungskosten --- --- Unterstützungen Krankheitskosten Vergabungen Weiterer Sozialabzug 1 --- --- Weiterer Sozialabzug 2 --- --- Weitere persönliche/Sozialabzüge Persönliche/Sozialabzüge total 16'800 6'500 7'600 0 Zwischentotal 33'860 46'972 24'783 33'083 Weiterer Sozialabzug 3 0 --- 250 --- Weiterer Sozialabzug 4 0 --- 0 --- Steuerbares Einkommen 33'860 46'972 24'533 33'083 38 Vermögen per Stichtag Wertschriften und andere Kapitalanlagen Grundeigentum (amtlicher Wert) Fahrzeuge Weitere Vermögenswerte Vermögenswerte total 0 0 Hypothekarschulden Satz: 0.00% Kreditschulden Weitere Schulden Schulden total 0 0 Reines Vermögen 0 0 Allgemeiner Abzug Kinderabzug 18'000 Weiterer Abzug 1 Weiterer Abzug 2 Persönliche/Sozialabzüge total 18'000 0 Steuerbares Vermögen 0 0 39