Die Vollstreckbarkeit des genannten Entscheids wird bis zum rechtskräftigen Abschluss eines noch einzuleitenden Berufungsverfahrens aufgeschoben. Verstreicht die Berufungsfrist ungenutzt, fällt der hiermit vorsorglich angeordnete Aufschub der Vollstreckbarkeit ohne Weiteres dahin. 2. Im Übrigen wird auf das Gesuch des Gesuchstellers vom 22. Februar 2018 nicht eingetreten. 3. Über die Prozesskosten wird im noch einzuleitenden Berufungsverfahren betreffend den Massnahmeentscheid der Vorinstanz vom 15. Februar 2018 (CIV 18 175) entschieden werden.