Sollte wider Erwarten keine Berufung eingereicht werden, wird über die Prozesskosten des vorliegenden Gesuchverfahrens (inkl. Entschädigung der Kindsvertreterin) mit separatem Entscheid befunden werden. 11 Der Instruktionsrichter entscheidet: 1. Der Antrag des Gesuchstellers auf Aufschub der Vollstreckbarkeit des Entscheides des Regionalgerichts N.________ vom 15. Februar 2018 (CIV 18 175) wird gutgeheissen.