27. In ihrer Stellungnahme vom 5. März 2018 führt die Kindsvertreterin aus, dass sich vorliegend die Frage stelle, ob E.________ seine bisherige Hauptbezugsperson und die Alltagsbeziehung zu seiner Halbschwester oder den Vater verliere. Die Ereignisse der letzten Monate erweckten Zweifel an der Fähigkeit der Mutter, die Bedürfnisse von E.________ zu erkennen und ihnen Rechnung zu tragen. E.________ sei inzwischen von seiner Kinderpsychiaterin krankgeschrieben.