___ unumkehrbare Fakten geschaffen würden und insbesondere mit einem Wegfall der schweizerischen Zuständigkeit für Kindesbelange zu rechnen sei. 24.4 Bis heute sei er als Kindsvater der begründeten Auffassung, dass der Wegzug des Kindes mit der Mutter nach O.________ nicht dem Kindswohl entspreche und unter anderem eine Zuteilung der alleinigen Obhut von E.________ an ihn – zumindest vorläufig bis zum Entscheid in der Hauptsache – die für das Kindswohl bessere und einzig vertretbare Lösung darstelle. 24.5 Die Kindsmutter habe die zeitliche Dringlichkeit der Angelegenheit zuletzt ganz alleine geschaffen und zu verantworten.