Würde die bereits im Stadium der Redaktion der erstinstanzlichen Entscheidbegründung resp. während laufender Rechtsmittelfrist angerufene Rechtsmittelinstanz – wie vom Gesuchsteller verlangt – über diese Anträge (super)provisorisch entscheiden, würde das Ergebnis des allenfalls folgenden Berufungsverfahrens in Bezug auf den erstinstanzlichen Massnahmeentscheid vorweggenommen, noch bevor ein solches durchgeführt worden wäre, was offensichtlich unzulässig ist.