Urteil des Obergerichts des Kantons Bern ZK 17 112 vom 1. Juni 2017, publiziert auf der Online-Plattform). Die in E. 17 oben erwähnte Möglichkeit, bei der Rechtsmittelinstanz bereits vor Einreichung des Rechtsmittels um Aufschub der Vollstreckbarkeit zu ersuchen, stellt in diesem Sinne eine Ausnahme dar.