Der Rechtsmittelweg steht erst nach Zustellung der erstinstanzlichen schriftlichen Entscheidbegründung offen, d.h. erst ab diesem Zeitpunkt kann eine Berufung beim Obergericht als Rechtsmittelinstanz eingereicht werden (Art. 311 Abs. 1 ZPO; THOMAS SUTTER-SOMM, Schweizerisches Zivilprozessrecht, 3. Aufl. 2017, § 17 Rz. 1329). Erst die Einreichung der Berufung bewirkt jedoch, dass die Zuständigkeit für das Verfahren und damit auch zum Erlass vorsorglicher Massnahmen und prozessleitender Verfügungen auf die Berufungsinstanz übergeht (sog. Devolutiveffekt;