SPRECHER, in: Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 3. Aufl. 2017, N. 46 zu Art. 265 ZPO). Umgekehrt sind bei Abweisung des Gesuches um Aufschub der Vollstreckbarkeit selbstredend keine Anordnungen möglich, welche dem vollstreckbaren vorinstanzlichen Entscheid im Ergebnis zuwiderlaufen würden. Auf die Rechtsbegehren Ziff. 2 und 3 ist daher mangels Rechtsschutzinteresse nicht einzutreten.