Wird der Aufschub der Vollstreckbarkeit wie verlangt bewilligt, gilt das vom Gerichtspräsidenten am 12. Januar 2018 superprovisorisch unter Strafandrohung verfügte Umzugsverbot der Gesuchsgegnerin weiter und sind die gestützt auf das Superprovisorium vom 12. Januar 2018 beim Regionalgericht hinterlegten Reisedokumente von E.________ der Gesuchstellerin mangels Vollstreckbarkeit des vorinstanzlichen Massnahmeentscheides nicht herauszugeben (vgl. GÜNGERICH, in: Berner Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Band II, 2012, N. 20 zu Art. 265 ZPO; SPRECHER, in: Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 3. Aufl.