20. Was die Rechtsbegehren Ziff. 2 (Verbot des Umzuges unter Strafandrohung) und Ziff. 3 (Hinterlegung der Reisedokumente von E.________) des Gesuchstellers betrifft, ist festzuhalten, dass diesen keine eigenständige Bedeutung zukommt, da sie mit Rechtsbegehren Ziff. 1 stehen und fallen. Wird der Aufschub der Vollstreckbarkeit wie verlangt bewilligt, gilt das vom Gerichtspräsidenten am 12. Januar 2018 superprovisorisch unter Strafandrohung verfügte Umzugsverbot der Gesuchsgegnerin weiter und sind die gestützt auf das Superprovisorium vom 12. Januar 2018 beim Regionalgericht hinterlegten Reisedokumente von E.____