- während 4 zusätzlichen Besuchswochenenden jährlich beim Vater in der Schweiz (von Samstag 12.00 Uhr bis Sonntag 12.00 Uhr), wobei die Mutter E.________ jeweils zum Vater bringen und abholen muss. Der Zeitpunkt dieser zusätzlichen Besuchswochenenden wird durch die Beistandsperson festgelegt; - jährlich während 6 Wochen für die Ferien. Die Ferien dürfen nicht länger als drei Wochen am Stück dauern (jeweils von Samstag 12.00 Uhr bis Samstag 12.00 Uhr). Das Ferienrecht ist während den Kindergarten-/Schulferien von E.________ auszuüben und mindestens drei Monate im Voraus anzukündigen;