Die Anordnungen gemäss den Ziffern 3.1. bis 3.3. hiervor sind sofort vollstreckbar und gelten bis zum ausdrücklichen Widerruf, längstens jedoch bis zum Entscheid über die vorsorglichen Massnahmen. 10. Am 26. Januar 2018 fand – nachdem Fürsprecherin P.________ vom Gericht als Kindsvertreterin eingesetzt wurde – eine erste Verhandlung und am 15. Februar 2018 eine Fortsetzungsverhandlung statt, in welcher der zuständige Gerichtspräsident des Regionalgerichts N.________ folgenden Massnahmeentscheid fällte: 1. Der Gesuchsgegnerin wird der Umzug mit E.________ nach O.________ bewilligt, dies jedoch erst ab dem 16.03.2018.