2. Mittels Vereinbarung über den persönlichen Verkehr und den Unterhalt vom 18./19. September 2013 wurden die elterliche Sorge, die Obhut und die Unterhaltsmodalitäten einvernehmlich geregelt (Gesuchsbeilage [GB 2]). Diese Vereinbarung wurde von der KESB F.________ genehmigt (GB 3). Mittels Erklärung vom 17. September 2014 (GB 4) wurde sie dahingehend geändert, dass die elterliche Sorge nach der Trennung der Parteien gemeinsam ausgeübt werden sollte. Die Obhut verblieb bei der Gesuchsgegnerin (GB 18, S. 8).