Die erstinstanzlichen Gerichtskosten, bestimmt auf CHF 13‘512.00 (Entscheidgebühr CHF 12‘000.00, Auslagen CHF 1‘512.00), werden den Parteien je zur hälftigen Bezahlung auferlegt und mit den von A.________ geleisteten Vorschüssen verrechnet. Beide Parteien haben Gerichtskosten von je CHF 756.00 nachzuzahlen. Diese werden mit separater Rechnung einverlangt. C.________ hat A.________ CHF 6‘000.00 für vorgeschossene Gerichtskosten zu ersetzen. Jede Partei trägt ihre eigenen Parteikosten. 8. Zu eröffnen: - der Berufungsklägerin, v.d. Fürsprecher B.________ - dem Berufungsbeklagten, v.d. Rechtsanwalt D.________ Mitzuteilen: - der Vorinstanz