5. Die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens, bestimmt auf CHF 6‘500.00, werden den Parteien je hälftig, ausmachend CHF 3‘250.00 pro Partei, zur Bezahlung auferlegt. Sie werden dem von der Berufungsklägerin geleisteten Kostenvorschuss von CHF 10‘000.00 entnommen. Der Berufungsbeklagte hat der Berufungsklägerin CHF 3‘250.00 für vorgeschossene Gerichtskosten zu ersetzen. Die Berufungsklägerin erhält CHF 3‘500.00 aus der Gerichtskasse zurück. 6. Die oberinstanzlichen Parteikosten werden wettgeschlagen. 7. Die erstinstanzliche Kostenregelung wird bestätigt. Sie lautet wie folgt: