1. Es wird festgestellt, dass der Entscheid des Regionalgerichts Bern-Mittelland vom 4. Dezember 2017 (CIV 14 4870) in Bezug auf die Dispositivziffern 1, 2, 3 Absätze 2 und 3, 5, 6 und 7 in Rechtskraft erwachsen ist. 2. Die Berufung wird teilweise gutgeheissen und die Dispositivziffer 3 Abs. 1 sowie die Dispositivziffer 4 des angefochtenen Entscheides werden aufgehoben. 3. Dispositivziffer 3 Abs. 1 des angefochtenen Entscheides lautet neu wie folgt: