106 Abs. 2 ZPO). Der Berufungsbeklagte hat der Berufungsklägerin für vorgeschossene Gerichtskosten CHF 3‘250.00 zu ersetzen. Die Berufungsklägerin erhält CHF 3‘500.00 aus der Gerichtskasse zurück. 42. Die oberinstanzlichen Parteikosten sind entsprechend dem Ausgang des Verfahrens wettzuschlagen, so dass sich Ausführungen zu den eingereichten Honorarnoten erübrigen. 43. Die erstinstanzliche Kostenregelung wurde nicht selbständig angefochten und ist zu bestätigen. 18 Die Kammer entscheidet: