41. Angesichts des überblickbaren Umfangs der Streitfrage und des Umstands, dass es ausschliesslich um eine Rechtsfrage ging, werden die Kosten des Berufungsverfahrens in Anwendung von Art. 44 Abs. 1 Bst. b des Verfahrenskostendekrets (VKD; BSG 161.12) auf CHF 6‘500.00 festgesetzt. Sie werden dem von der Berufungsklägerin geleisteten Gerichtskostenvorschuss von CHF 10‘000.00 entnommen. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden den Parteien entsprechend dem Ausgang des Verfahrens je zur Hälfte, d.h. zu je CHF 3‘250.00, auferlegt (Art. 106 Abs. 2 ZPO).