Wie von der Berufungsklägerin gefordert und vom Berufungsbeklagten in der Berufungsantwort nicht beanstandet, ist dieser unter Strafandrohung im Unterlassungsfall zu verurteilen, sämtliche für die Übertragung seiner 10 Stammanteile an die Berufungsklägerin erforderlichen Handlungen vorzunehmen. 39. Nach dem Gesagten ist die Berufung teilweise gutzuheissen und dringt die Berufungsklägerin mit ihren Rechtsbegehren betragsmässig rund zur Hälfte durch (beantragte Besserstellung der Berufungsklägerin: CHF 80‘000.00, erreichte Besserstellung: CHF 40‘843.00). VII. Kosten