38. Die von der Vorinstanz in Dispositivziffer 3 Abs. 1 und Dispositivziffer 4 angeordnete Zug um Zug Leistung der güterrechtlichen Ausgleichszahlung und der Übertragung der 10 Stammanteile der F.________ GmbH entfällt damit. Der Berufungsbeklagte hat sowohl eine güterrechtliche Ausgleichszahlung zu leisten als auch seine 10 Stammanteile auf die Berufungsklägerin zu übertragen.