37. Im Ergebnis hat dies zur Folge, dass die Berufungsklägerin im Berufungsverfahren im Vergleich zum vorinstanzlichen Entscheid eine Besserstellung im Betrag von total CHF 40‘842.90 (CHF 40‘320.00 + CHF 522.90) erreicht. Damit steht nunmehr der Berufungsklägerin gegenüber dem Berufungsbeklagten eine Forderung aus 17 Güterrecht zu und zwar im Betrag von CHF 1‘729.00 (CHF 39‘114.00 - CHF 40‘843.00 [gerundet]).