Mit der Unterzeichnung der Trennungsvereinbarung hat der Berufungsbeklagte also eingewilligt, dass die Berufungsklägerin für ihren Unterhalt jährlich einen Betrag von CHF 20‘000.00 aus der Gesellschaft ziehen kann. Diesbezüglich ist somit von der Verfügungsmacht der Berufungsklägerin auszugehen und die entsprechende