Denn im Rahmen der Trennungsvereinbarung vom 16./19. Dezember 2011 (KB 3) hat sich der Berufungsbeklagte zur Zahlung eines Unterhaltsbeitrages ab 1. August 2011 von CHF 7‘500.00 verpflichtet, wobei dem zugrundeliegenden Berechnungsblatt zu entnehmen ist, dass der Berufungsklägerin bei den verfügbaren Mitteln ein Betrag von CHF 1‘670.00 (1/12 von CHF 20‘000.00, gerundet) für Boni eingerechnet wurde. Mit der Unterzeichnung der Trennungsvereinbarung hat der Berufungsbeklagte also eingewilligt, dass die Berufungsklägerin für ihren Unterhalt jährlich einen Betrag von CHF 20‘000.00 aus der Gesellschaft ziehen kann.