Sie betrifft den von der Gutachterin als nicht geschäftsmässig begründeten Aufwand ausgewiesenen jährlichen Lohn der Berufungsklägerin (jährliche Provision von CHF 20‘000.00 gemäss Lohnausweis [KB 4]). Denn im Rahmen der Trennungsvereinbarung vom 16./19. Dezember 2011 (KB 3) hat sich der Berufungsbeklagte zur Zahlung eines Unterhaltsbeitrages ab 1. August 2011 von CHF 7‘500.00 verpflichtet, wobei dem zugrundeliegenden Berechnungsblatt zu entnehmen ist, dass der Berufungsklägerin bei den verfügbaren Mitteln ein Betrag von CHF 1‘670.00 (1/12 von CHF 20‘000.00, gerundet) für Boni eingerechnet wurde.