Wie bereits erwähnt, gilt es im Zusammenhang mit der festgestellten fehlenden Verfügungsmacht der Berufungsklägerin jedoch eine Ausnahme zu machen. Sie betrifft den von der Gutachterin als nicht geschäftsmässig begründeten Aufwand ausgewiesenen jährlichen Lohn der Berufungsklägerin (jährliche Provision von CHF 20‘000.00 gemäss Lohnausweis [KB 4]).