Sie können folglich nicht dem Gesamtgut angelastet werden. Daran vermag die in Art. 238 Abs. 2 ZGB festgehaltene gesetzliche Vermutung, dass eine Schuld im Zweifel das Gesamtgut belastet, nichts zu ändern, denn diese kann zum Vornherein nur greifen, wenn die Schuld im Rahmen der Verfügungsmacht eingegangen wird. 34.2 Wie bereits erwähnt, gilt es im Zusammenhang mit der festgestellten fehlenden Verfügungsmacht der Berufungsklägerin jedoch eine Ausnahme zu machen.