führte sie aus, sie erziele als Geschäftsführerin der F.________ GmbH monatliche Nettoeinkünfte von rund CHF 8‘000.00 und sei in der Lage, für ihren gebührenden Unterhalt aufzukommen. Diese gegenüber der F.________ GmbH für Konsumausgaben eingegangenen Schulden sprengen deshalb den Rahmen der ordentlichen Verwaltung und mangels Zustimmung des Berufungsbeklagten – vgl. jedoch die in E. 34.2 nachfolgend erwähnte Ausnahme – damit auch den Umfang der Verfügungsmacht der Berufungsklägerin. Sie können folglich nicht dem Gesamtgut angelastet werden.