34. 34.1 Anders verhält es sich mit Blick auf die von der Berufungsklägerin getätigten Konsumausgaben wie die Einrichtungen von O.________, den Lohn für eine Raum + Hauspflegerin/Haushälterin etc. (vgl. E. 27 oben 2. Absatz). Diesbezüglich ist davon auszugehen, dass die Berufungsklägerin für ihren gebührenden Unterhalt in den Jahren 2012 bis 2014 nicht darauf angewiesen war, Schulden zu Lasten des Gesamtgutes einzugehen. Denn noch in der Klagebegründung vom 27. April 2016 (pag. 161) führte sie aus, sie erziele als Geschäftsführerin der F.___