Da bei einer Zuweisung ins Gesamtgut beide Ehegatten übers Kreuz beim Finanzieren mitzuhelfen haben, ist vorliegend lediglich der CHF 4‘000.00 übersteigende Betrag von CHF 6‘000.00/Jahr relevant. Während für die vollen Jahre 2012 und 2013 dieser Betrag einzusetzen ist, ist für das – zufolge Auflösung des Güterstandes – verkürzte Jahr 2014 ein Betrag von CHF 3‘500.00 (7/12 von CHF 6‘000.00) zu berücksichtigen.