33. Was den Kleiderbezug der Parteien aus der Boutique anbelangt, so ist der Berufungsbeklagte dafür beweispflichtig, dass die Berufungsklägerin den üblichen Umfang überschritt und ihr Bezug den Rahmen des ehelichen Unterhalts sprengte. Denn nur unter diesen Umständen würde die eingegangene Schuld mit der Eigengutsmasse zusammenhängen und nach der gesetzlichen Regelung von Art. 238 Abs. 2 ZGB nicht das Gesamtgut belasten. Entsprechende substantiierte Behauptungen des Berufungsbeklagten fehlen jedoch.