Die Situation präsentiert sich nicht gleich wie bei der Errungenschaftsbeteiligung, wo jeder Ehegatte seine Errungenschaft selbst nutzt und darüber verfügt (vgl. Art. 201 ZGB). Die Gütergemeinschaft ist vielmehr vom Zusammenwirken geprägt. Weil das Eingehen von Schulden zulasten des Gesamtgutes eine Verfügung über Gesamtgut darstellt, ist somit im Nachfolgenden zu prüfen, ob die Verfügungsmacht der Parteien mit Blick auf die Kleider resp. die Verfügungsmacht der Berufungsklägerin mit Blick auf die Konsumausgaben gegeben war.