Umfang überschritten (vgl. E. 30.1 oben). 32. Wie auch im Ehevertrag erwähnt, ist im Zusammenhang mit dem Eingehen von Schulden den Artikeln 227 bis 229 ZGB besondere Beachtung zu schenken. Gemäss Art. 227 ZGB verwalten die Ehegatten das Gesamtgut im Interesse der ehelichen Gemeinschaft (Abs. 1) und kann jeder Ehegatte in den Schranken der ordentlichen Verwaltung die Gemeinschaft verpflichten und über das Gesamtgut verfügen (Abs. 2). Ausser für die ordentliche Verwaltung können die Ehegatten nur gemeinsam oder der eine nur mit Einwilligung des andern die Gemeinschaft verpflichten und über das Gesamtgut verfügen (Art. 228 Abs. 1 ZGB).