Diese Begründung vermag jedoch bereits deshalb nicht zu überzeugen, weil die bezogenen Mittel – abgesehen von den Kleidern – nicht etwa dem Erwerb von Vermögensgegenständen, sondern ausschliesslich Konsumausgaben dienten, mithin bis auf die Kleider keine Objektschulden vorlagen (vgl. die aus Beilage 1 zum Gutachten hervorgehenden Verwendungszwecke der Privatbezüge). Aber auch bei Schulden, welche für – ausschliesslich dem persönlichen Gebrauch dienende – Kleider eingegangen wurden, würde nur dann eine Zuweisung ins Eigengut des jeweiligen Ehegatten erfolgen, wenn und soweit sie den für die Parteien üblichen