Die Berechnungen der Gutachterin erfolgten pauschal auf ein Jahr. Datumsmässig ausgeschieden werden können einzig die Kosten des Umzugs der Berufungsklägerin, welche im ________ 2014 angefallen sind. Somit sind die auf 5 Monate (August bis und mit Dezember 2014) entfallenden Privatbezüge zum Vornherein den Eigengütern anzurechnen. 31. Die Vorinstanz hat ihre Beurteilung einzig darauf gestützt, dass Gegenstände zum ausschliesslich persönlichen Gebrauch eines Ehegatten von Gesetzes wegen zum Eigengut zählen. Die Kleider und sonstigen Bezüge stellten die Gegenleistung für