242 Abs. 2 ZGB). 30.2 Vorliegend enthält der von den Parteien abgeschlossene Ehevertrag keine von der gesetzlichen Regelung abweichende Bestimmung, so dass Unterhaltsschulden nach dem Gesagten das Gesamtgut belasten. Die Scheidungsklage der Berufungsklägerin wurde am 29. Juli 2014 (Poststempel) eingereicht. Ab diesem Zeitpunkt konnte somit kein Gesamtgut mehr entstehen. Die später, d.h. bis zum 31. Dezember 2014 (Bewertungsstichtag) begründeten Schulden belasten somit die Eigengüter der Parteien. Die Berechnungen der Gutachterin erfolgten pauschal auf ein Jahr.