Die eheliche Unterhaltspflicht dauert bis zur Scheidung fort (BGE 137 III 385). Der Güterstand wird bei Scheidung auf den Tag aufgelöst, an dem das Begehren eingereicht worden ist. Dieser Zeitpunkt ist für die Zusammensetzung des Gesamtgutes und des Eigengutes im Zeitpunkt der Auflösung des Güterstandes massgebend (Art. 236 Abs. 2 und 3 ZGB). Die Teilung erfolgt bei Scheidung in der Weise, dass jeder Ehegatte vom Gesamtgut zurücknimmt, was unter der Errungenschaftsbeteiligung sein Eigengut wäre (Art. 242 Abs. 1, Art. 198 ZGB). Das übrige Gesamtgut fällt den Ehegatten je zur Hälfte zu (Art. 242 Abs. 2 ZGB).