209 ZGB N 14). Während Unterhaltsschulden also grundsätzlich das Gesamtgut belasten, sind Objektschulden derjenigen Gütermasse zuzuordnen, der auch der fragliche Vermögensgegenstand zusteht. Das betrifft unter anderem Schulden bei Gegenständen zum ausschliesslichen persönlichen Gebrauch eines Ehegatten, sofern sie sich nicht im Rahmen des ehelichen Unterhalts bewegen (HAUSHEER/AEBI-MÜLLER, Basler Kommentar, a.a.O., Art. 209 ZGB N 15). Zum ehelichen Unterhalt gehören Kleider im üblichem Umfang, nicht aber z.B. besonders wertvoller Schmuck (HAUS- HEER/AEBI-MÜLLER, Basler Kommentar, a.a.O., Art. 198 ZGB N 11).