437), so dass im Ergebnis diese Schuld der Berufungsklägerin gegenüber der im Gesamtgut stehenden GmbH nicht ebenfalls das Gesamtgut, sondern ihr Eigengut belastet. Die Behaftung einer Partei auf einem blossen Zwischenergebnis ihrer Überlegungen ist nicht statthaft. Auch die Vorinstanz ging im Übrigen davon aus, dass der Berufungsbeklagte lediglich CHF 56‘000.00 als dem Gesamtgut anzurechnende Schuld der Berufungsklägerin akzeptiert, während diese vom Unternehmenswert der F.________ GmbH die gesamten CHF 277'000.00 (E. 27 oben, ohne Rundungsdifferenz) als Schuld subtrahiert.