435 bei der Ermittlung des Gesamtguts die Privatbezüge von CHF 184‘000.00 vom Unternehmenswert ab. Es folgen dann jedoch längere Ausführungen bezüglich einer «Superdividende», welche sich die Berufungsklägerin gewähren könnte, und deren steuerliche Folgen. Schliesslich rechnet der Berufungsbeklagte als gerundetes Ergebnis seiner Berechnungen die Privatbezüge der Berufungsklägerin von CHF 172‘000.00 wieder zum Gesamtgut hinzu (pag. 437), so dass im Ergebnis diese Schuld der Berufungsklägerin gegenüber der im Gesamtgut stehenden GmbH nicht ebenfalls das Gesamtgut, sondern ihr Eigengut belastet.