Vorbehalten bleibt die Beweisfrage, ob die Kleiderbezüge der Berufungsklägerin aus der Boutique den für die Parteien üblichen Umfang überschritten (siehe E. 33 unten). 29.2 Hinzu kommt, dass der Berufungsbeklagte im erstinstanzlichen Verfahren die Position der Berufungsklägerin keineswegs geteilt hat. In seinem schriftlichen zweiten Parteivortrag zieht der Berufungsbeklagte zwar auf pag. 435 bei der Ermittlung des Gesamtguts die Privatbezüge von CHF 184‘000.00 vom Unternehmenswert ab.