Geht es – wie vorliegend – darum, mit rechtlichen Überlegungen die güterrechtliche Zuordnung eines Vermögenswerts (bzw. einer Schuld), dessen tatsächliche Charakteristiken feststehen, zu bestimmen, ist dies nicht eine Frage des Beweises, sondern eine solche der rechtlichen Würdigung. Diese liegt ausserhalb des Anwendungsbereichs des Verhandlungsgrundsatzes, so dass dessen Anrufung in diesem Zusammenhang fehl geht. Auf rechtlichen Standpunkten können die Parteien nicht behaftet werden. Es gilt der Grundsatz iura novit curia.