Zwar enthält Art. 226 ZGB (analog Art. 200 ZGB) eine Regel zum Beweis im Rahmen der güterrechtlichen Auseinandersetzung. Der Beweis bezieht sich jedoch ausschliesslich auf die tatsächlichen Grundlagen der güterrechtlichen Zuordnung (beispielsweise die Herkunft eines Gegenstands). Geht es – wie vorliegend – darum, mit rechtlichen Überlegungen die güterrechtliche Zuordnung eines Vermögenswerts (bzw. einer Schuld), dessen tatsächliche Charakteristiken feststehen, zu bestimmen, ist dies nicht eine Frage des Beweises, sondern eine solche der rechtlichen Würdigung.