Gemäss Art. 226 ZGB gelten alle Vermögenswerte als Gesamtgut, solange nicht bewiesen ist, dass sie Eigengut eines Ehegatten sind. Eigengut in diesem Sinne entsteht durch Ehevertrag, durch Zuwendung Dritter oder von Gesetzes wegen (Art. 225 Abs. 1 ZGB). Von Gesetzes wegen umfasst das Eigengut jedes Ehegatten die Gegenstände, die ihm ausschliesslich zum persönlichen Gebrauch dienen, sowie die Genugtuungsansprüche (Art. 225 Abs. 2 ZGB).